Immer wie­der wech­seln Arbeit­neh­mer aus man­nig­fal­ti­gen zu Kon­kur­renz­un­ter­neh­men. In die­sem Zusam­men­hang ist häu­fig ist zu hören, dass Kon­kur­renz­ver­bote unzu­läs­sig bzw. „sowieso nicht durch­setz­bar“ sind. Diese Behaup­tung trifft in die­ser Abso­lut­heit aller­dings nicht zu. Die Mög­lich­keit, ein nach­ver­trag­li­ches Konkurrenz­verbot zu ver­ein­ba­ren, ist sogar im Gesetz vor­ge­se­hen (Art. 340 ff. OR).

Die Gül­tig­keit und Wirk­sam­keit eines Konkurrenzverbots
Um ein Konkurrenz­verbot gül­tig zu ver­ein­ba­ren, braucht es ledig­lich Schrift­lich­keit. Wirk­sam ist das Konkurrenz­verbot hin­ge­gen nur dann, wenn das Arbeits­ver­hält­nis dem Arbeit­neh­mer Ein­blick in den Kun­den­kreis oder in Geschäfts­ge­heim­nisse gewährt und die Ver­wen­dung die­ser Kennt­nisse den Arbeit­ge­ber erheb­lich schä­di­gen kann (Art. 340 Abs. 2 OR). Eine bloss gering­fü­gige Schä­di­gungs­mög­lich­keit steht der Wirk­sam­keit des Kon­kur­renz­ver­bots damit entgegen.

Der Weg­fall des nach­ver­trag­li­chen Konkurrenzverbots
Das nach­ver­trag­li­che Konkurrenz­verbot fällt dahin, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer kün­digt, ohne dass der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber hierzu Anlass gege­ben hätte bzw. wenn der Arbeit­neh­mer kün­digt, weil ihm der Arbeit­ge­ber dazu begrün­de­ten Anlass gab (Art. 340c Abs. 2 OR). Als begrün­de­ter Anlass i.S.v. Art. 340c Abs. 2 OR gilt jedes der ande­ren Par­tei zuzu­rech­nende Ereig­nis, das einen erheb­li­chen Anlass zur Kün­di­gung geben kann. Das Vor­lie­gen einer eigent­li­chen Ver­trags­ver­let­zung ist nicht not­wen­dig. Die Hürde des begrün­de­ten Anlas­ses ist weni­ger hoch als jene des wich­ti­gen Grun­des i.S.v. Art. 337 OR.

Die Beschrän­kung nach Ort, Zeit und Gegenstand
Nach Art. 340a Abs. 1 OR muss ein Konkurrenz­verbot nach Ort, Zeit und Gegen­stand beschränkt sein. Sollte sich ein Konkurrenz­verbot als über­mäs­sig erwei­sen, ist das Konkurrenz­verbot aller­dings nicht ein­fach unbe­acht­lich. Viel­mehr darf der Rich­ter das Konkurrenz­verbot nach sei­nem Ermes­sen aber ein­schrän­ken, was oft­mals auch zu einer Reduk­tion der ver­ein­bar­ten Kon­ven­tio­nal­strafe führt.

Als Grund­satz gilt, dass sich die ört­li­che Beschrän­kung des Kon­kur­renz­ver­bots auf den geo­gra­phi­schen Raum, in dem sich die Kund­schaft des Arbeit­ge­bers befin­det, bezie­hen sollte, wobei Aus­nah­men mög­lich sind. Je spe­zia­li­sier­ter ein Geschäft ist, desto grös­ser darf auch die ört­li­che Aus­deh­nung des Kon­kur­renz­ver­bo­tes sein. In gegen­ständ­li­cher Hin­sicht darf „jede kon­kur­ren­zie­rende Tätig­keit“ unter­sagt wer­den. In zeit­li­cher Hin­sicht darf das Konkurrenz­verbot nicht län­ger dau­ern als drei Jahre, wobei die Maxi­maldauer nur unter beson­de­ren Umstän­den über­schrit­ten wer­den darf (vgl. Art. 340a Abs. 1 OR). Damit ist aber nicht gesagt, dass kür­zere Ver­bote oder sol­che von drei Jah­ren stets als ange­mes­sen zu qua­li­fi­zie­ren sind. Ent­schei­dend für die ange­mes­sene Dauer des Ver­bots ist unter ande­rem die Art der zu schüt­zen­den Kennt­nisse. Fabri­ka­ti­ons- und Geschäfts­ge­heim­nisse recht­fer­ti­gen regel­mäs­sig eine län­gere Dauer als der blosse Ein­blick in einen Kun­den­kreis. So hat das Bun­des­ge­richt das Konkurrenz­verbot eines Aus­sen­dienst­mit­ar­bei­ters mit Ein­blick in den Kun­den­kreis von drei Jah­ren auf sechs Monate reduziert.

Kaum durch­setz­bare Realexekution
Bei der Realexe­ku­tion geht es nicht um die Bezah­lung einer Kon­ven­tio­nal­strafe im Fall der Ver­let­zung eines Kon­kur­renz­ver­bots – dem weit­aus häu­figs­ten Fall –, son­dern um das rich­ter­li­che Ver­bot der Tätig­keit beim Kon­kur­ren­ten. Hierzu muss eine Reihe von Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. Die Realexe­ku­tion muss im Konkurrenz­verbot sel­ber expli­zit genannt wer­den. Ver­langt wird über­dies, dass die Inter­es­sen des Arbeits­ge­bers unzu­mut­bar stark ver­letzt oder gefähr­det wer­den und dass der Arbeit­neh­mer sich aus­ser­ge­wöhn­lich treu­wid­rig ver­hal­ten hat. Da die nach­tei­li­gen Fol­gen bei Gut­heis­sung des Antrags auf Real­erfül­lung für Arbeit­neh­mer sehr gra­vie­rend sein kön­nen, wird die Realexe­ku­tion nur in sel­te­nen Fäl­len gewährt.

Pra­xis­tipps
Als aus­rei­chend für einen begrün­de­ten Anlass, der zum Weg­fall des Kon­kur­renz­ver­bots füh­ren kann, wer­den z.B. die dau­er­hafte Über­las­tung und über­mäs­sige Ein­sätze wegen vom Arbeit­ge­ber zu ver­ant­wor­ten­den Per­so­nal­man­gels, ange­spann­tes Arbeits­klima und ein­sei­tige Ände­rung der Gebiets- und Kun­den­zu­tei­lung durch den Arbeit­ge­ber, ver­spä­tete Lohn­zah­lun­gen, Fort­set­zung der Kurz­ar­beit über die bewil­ligte Frist hin­aus etc. betrach­tet. Es emp­fiehlt sich, sol­che Miss­stände zu doku­men­tie­ren und zu monie­ren, weil sie im Streit­fall dazu die­nen kön­nen, den Weg­fall des Kon­kur­renz­ver­bots nach­zu­wei­sen. Aller­dings darf bei Vor­lie­gen sol­cher Gründe mit der Kün­di­gung nicht allzu lange zuge­war­tet wer­den, weil es sonst am zeit­li­chen Kon­nex zwi­schen Anlass und Kün­di­gung fehlt.