Im Bundespersonalrecht besteht im Falle einer missbräuchlichen Kündigung ein Anspruch des Angestellten auf Weiterbeschäftigung (Art. 19 Abs. 1 BPG, Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG). Die Anforderungen an die Missbräuchlichkeit einer Kündigung und damit an den Anspruch auf Weiterbeschäftigung sind jedoch sehr hoch. Seit der Revision des Bundespersonalgesetzes (1. Juli 2013) hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, bis zum heutigen Datum noch in keinem einzigen Fall einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bejaht, so auch nicht im Urteil vom 19. August 2015 (BGE 8C_334/2015). In diesem Fall wurde eine Arbeitnehmerin ohne sachlichen Grund ihrer Stelle als Assistentin des Institutsleiters enthoben, weil der neue Institutsleiter seine eigene Assistentin mitbrachte, danach freigestellt und schliesslich entlassen. Eine Missbräuchlichkeit war darin nach Ansicht des Bundesgerichts nicht zu erkennen, weil die Arbeitnehmerin mit Lohnfortzahlung freigestellt und bei der weiteren Stellensuche unterstützt worden sei.
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