Die ver­schie­de­nen Begriff­lich­kei­ten rund um die Arbeits­zeit sor­gen immer wie­der für Ver­wir­rung. Wir erklä­ren kurz und knapp, was die wich­tigs­ten im Hin­blick auf den Arbeits­all­tag und das Arbeitsrecht bedeuten.

Arbeits­zeit

a) Legal­de­fi­ni­tion

Das pri­vat­recht­li­che Obli­ga­tio­nen­recht (OR) regelt nicht, was unter Arbeits­zeit zu ver­ste­hen ist. Eine Defi­ni­tion der Arbeits­zeit fin­det sich ledig­lich in einem öffent­lich-recht­li­chen Erlass, näm­lich in Art. 13 der Ver­ord­nung 1 zum Arbeits­ge­setz (ArGV 1). Danach gilt als Arbeits­zeit die­je­nige Zeit, «wäh­rend der sich der Arbeit­neh­mer oder die Arbeit­neh­me­rin zur Ver­fü­gung des Arbeit­ge­bers zu hal­ten hat» (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1). Diese For­mu­lie­rung wurde durch Lehre und Recht­spre­chung kon­kre­ti­siert. So ist gemäss die­ser öffent­lich-recht­li­chen Bestim­mung jede Zeit­spanne, die der Mit­ar­bei­tende mit dem Wil­len des Arbeit­ge­bers in des­sen haupt­säch­li­chem Inter­esse ver­bringt, Arbeits­zeit. Dem­nach ist auch die Zeit, die der Mit­ar­bei­tende z.B. zu Hause mit Wil­len und im haupt­säch­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers, aber aus­ser­halb von des­sen unmit­tel­ba­rer Wei­sungs­ge­walt ver­bringt, Arbeits­zeit. Sie muss dem­entspre­chend auch als Arbeits­zeit erfasst wer­den. Nicht als Arbeits­zeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 gilt aber die blosse Ruf­be­reit­schaft, falls diese auch für pri­vate Ver­rich­tun­gen genutzt wer­den kann. Sie wird in die­sem Fall nicht im haupt­säch­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers verbracht.

Aber Ach­tung: Das Bun­des­ge­richt hat ent­schie­den, dass die aus­ser­halb des Betriebs geleis­tete Ruf­be­reit­schaft auch dann ent­löhnt wer­den muss, wenn sie für arbeits­fremde Ver­rich­tun­gen genutzt wer­den kann (BGE 124 III 249). Lohn wird im Arbeits­ver­hält­nis aber nur für Arbeits­zeit bezahlt, wes­halb diese zu ent­löh­nende Ruf­be­reit­schaft im pri­vat­recht­li­chen Arbeits­ver­hält­nis kon­se­quen­ter­weise als Arbeits­zeit betrach­tet wer­den muss. Es zeigt sich also, dass diese «pri­vat­recht­li­che Arbeits­zeit» im Rah­men der Ruf­be­reit­schaft mit der «öffent­lich-recht­li­chen Arbeits­zeit» nach Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 kol­li­diert, weil dort die Arbeits­zeit nur dann also sol­che gilt, falls sie im haupt­säch­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers geleis­tet wird. Da die Pflicht zur Arbeits­zeit­er­fas­sung indes im öffent­lich-recht­li­chen ArG gere­gelt und damit die Defi­ni­tion der Arbeits­zeit nach Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 mass­ge­bend ist, ist die blosse Ruf­be­reit­schaft, die auch für arbeits­fremde Ver­rich­tun­gen genutzt wer­den kann, trotz Ent­löh­nungs­pflicht nach der hier ver­tre­te­nen Auf­fas­sung nicht als Arbeits­zeit zu erfassen.

b) Spe­zi­fi­sche Bestim­mun­gen zur Arbeits­zeit in der ArGV1

Arbeits­weg
Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 hält fest, dass der Weg von und zu der Arbeit nicht als Arbeits­zeit gilt. Ist die Arbeit aus­ser­halb des Arbeits­or­tes zu leis­ten, an wel­chem der Mit­ar­bei­tende übli­cher­weise seine Arbeit ver­rich­tet, und ist dadurch der Arbeits­weg ver­län­gert, so stellt die zusätz­li­che Weg­zeit jedoch Arbeits­zeit dar. Wohnt der Mit­ar­bei­tende also z.B. in Uster und arbei­tet nor­ma­ler­weise in Zürich, erle­digt nun aber eine Arbeit in Olten, so stellt die Weg­zeit von Uster nach Olten abzüg­lich der Zeit, die für den übli­chen Arbeits­weg nach Zürich benö­tigt wird, Arbeits­zeit dar.

Fort­bil­dung
Muss sich der Mit­ar­bei­tende auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten oder auf Anord­nung des Arbeit­ge­bers fort­bil­den, so ist die dafür auf­ge­wen­dete Aus­bil­dungs­zeit Arbeits­zeit (Art. 13 Abs. 4 ArGV 1).

Pikett­dienst
Wird der Pikett­dienst im Betrieb geleis­tet, stellt die gesamte zur Ver­fü­gung gestellte Zeit Arbeits­zeit dar (Art. 15 Abs. 1 ArGV
1). Wird der Pikett­dienst aus­ser­halb des Betrie­bes geleis­tet, so ist die zur Ver­fü­gung gestellte Zeit so weit an die Arbeits­zeit anzu­rech­nen, als der Mit­ar­bei­tende tat­säch­lich zur Arbeit her­an­ge­zo­gen wird. Die Weg­zeit zu und von der Arbeit ist in die­sem Fall an die Arbeits­zeit anzu­rech­nen (Art. 15 Abs. 2 ArGV 1). Die Inter­ven­ti­ons­zeit muss hier­bei grund­sätz­lich min­des­tens 30 Minu­ten betra­gen (Art. 8a Abs. 1 ArGV).
2). Ist die Inter­ven­ti­ons­zeit aus zwin­gen­den Grün­den kür­zer als 30 Minu­ten, so hat der Mit­ar­bei­tende Anspruch auf eine Zeit­gut­schrift von zehn Pro­zent der inak­ti­ven Pikett­dienst­zeit. Beträgt die Inter­ven­ti­ons­zeit 15 Minu­ten oder weni­ger, so ist gemäss Bun­des­ge­richt ein Pro­fi­tie­ren von der Frei­zeit nicht mehr mög­lich, und die Zeit wird der Arbeits­zeit angerechnet.

c) Bei­spiele

Pau­sen
Pau­sen gel­ten nur als Arbeits­zeit, wenn der Mit­ar­bei­tende sei­nen Arbeits­platz nicht ver­las­sen darf. Ver­bringt der Mit­ar­bei­tende seine Pause am Arbeits­platz, gilt sie zwar als gewährt, wenn er sich wäh­rend der Pause ver­pfle­gen und aus­ru­hen kann; die Pause ist jedoch an die Arbeits­zeit anzurechnen.

Geschäfts­es­sen
Ob ein Geschäfts­es­sen zur Arbeits­zeit gehört, ist nicht immer rest­los klar und nach den Umstän­den des Ein­zel­falls zu beur­tei­len. Wird z.B. ein Geschäfts­es­sen ange­ord­net, ver­bringt der Mit­ar­bei­tende diese Zeit mit dem Wil­len des Arbeit­ge­bers in des­sen haupt­säch­li­chem Inter­esse, wes­halb ein sol­ches Geschäfts­es­sen nach der hier ver­tre­te­nen Auf­fas­sung als Arbeits­zeit gilt. Trifft ein Aus­sen­dienst­mit­ar­bei­ter einen Kun­den dage­gen aus freien Stü­cken zum Lunch, ist der Fall weni­ger klar, weil der Lunch gleich­zei­tig der Befrie­di­gung eines pri­va­ten Bedürf­nis­ses dient (wobei die not­wen­dig anfal­len­den Aus­la­gen den­noch als Spe­sen zu betrach­ten sind). Begibt sich der Mit­ar­bei­tende von sei­nem Arbeits­ort ans ange­ord­nete und als Arbeits­zeit gel­tende Geschäfts­es­sen, stellt die Weg­zeit zum Essen Arbeits­zeit dar. Begibt sich der Mit­ar­bei­tende von sei­nem Wohn­ort (z.B. abends) ans ange­ord­nete Essen, stellt die Weg­zeit keine Arbeits­zeit dar, solange sie nicht län­ger als die­je­nige zum gewöhn­li­chen Arbeits­ort ist.

Mit­ar­bei­tende ohne fes­ten Arbeitsort
Nicht gere­gelt und umstrit­ten ist der Fall, in dem ein Mit­ar­bei­ten­der über kei­nen fes­ten Arbeits­ort ver­fügt und an regel­mäs­sig wech­seln­den Ein­satz­or­ten ein­ge­setzt wird (z.B. Mon­teure, Aus­sen­dienst­mit­ar­bei­tende etc.). Bei sol­chen Mit­ar­bei­ten­den stellt sich die Frage der Anrech­nung der Weg­zeit an die Arbeits­zeit nur für den Weg vom Wohn­ort des Mit­ar­bei­ten­den an den ers­ten Ein­satz­ort sowie vom letz­ten Ein­satz­ort zurück an den Wohn­ort (=Arbeits­weg); die Weg­zeit ab dem ers­ten bis und mit zum letz­ten Arbeits­ort stellt immer Arbeits­zeit dar. Gestützt auf die gesetz­li­che Aus­gangs­lage spre­chen viele Argu­mente dafür, bei Mit­ar­bei­ten­den ohne fes­ten Arbeits­ort die Weg­zeit zum ers­ten und vom letz­ten Ein­satz­ort als Weg zu und von der Arbeit anzu­se­hen und grund­sätz­lich nicht als Arbeits­zeit anzurechnen.

2. Über­stun­den

a) Defi­ni­tion und Anwendungsbereich

Wird gegen­über dem zeit­li­chen Umfang der Arbeit, der ver­ab­re­det oder üblich oder durch Nor­mal­ar­beits­ver­trag oder Gesamt­ar­beits­ver­trag bestimmt ist, die Leis­tung von Mehr­ar­beit not­wen­dig, liegt Über­stun­den­ar­beit vor (Art. 321c Abs. 1 OR). Dies gilt ent­ge­gen einer oft­mals anzu­tref­fen­den Mei­nung auch für Kader­an­ge­stellte. Sodann kann auch im Teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis Über­stun­den­ar­beit geleis­tet wer­den. Beträgt die wöchent­li­che Arbeits­zeit z.B. 20 Stun­den und leis­tet der Mit­ar­bei­tende not­wen­dige Mehr­ar­beit von zwei Stun­den, also ins­ge­samt 22 Stun­den, gene­riert er zwei Überstunden.

b) Die Zuläs­sig­keit von Überstunden

Über­stun­den müs­sen geleis­tet wer­den, sofern sie not­wen­dig und dem Arbeit­neh­mer zumut­bar sind. Not­wen­dig­keit liegt vor, wenn deren Anord­nung objek­tiv gerecht­fer­tigt ist (gros­ser Arbeits­an­fall, dring­li­che Arbei­ten, Aus­fälle ande­rer Arbeit­neh­mer etc.). Nicht rele­vant ist, ob die Über­stun­den­ar­beit vor­aus­seh­bar war oder über­ra­schend kommt. Nicht not­wen­dig ist die Mehr­ar­beit aller­dings dann, wenn sie leicht hätte ver­mie­den wer­den kön­nen (z.B. durch das Auf­bie­ten von Hilfskräften).

Die Zumut­bar­keit des Leis­tens von Über­stun­den hängt mass­ge­bend von den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen ab. Unzu­mut­bar­keit kann z.B. vor­lie­gen, wenn die Über­stun­den zu kurz­fris­tig ange­ord­net wer­den oder wenn sie mit wich­ti­gen per­sön­li­chen Ver­pflich­tun­gen der Mit­ar­bei­ten­den (z.B. Eltern­pflich­ten) kollidieren.

c) Ent­schä­di­gung und Kom­pen­sa­tion von Überstunden

Über­stun­den, die nicht kom­pen­siert wur­den, sind mit dem Nor­mal­lohn und einem Zuschlag von min­des­tens 25 Pro­zent zu ent­schä­di­gen, sofern die Ent­schä­di­gung nicht rechts­gül­tig aus­ge­schlos­sen bzw. anders gere­gelt wurde. Es ist also auch zuläs­sig, die Ent­schä­di­gung ganz weg­zu­be­din­gen (z.B. «All­fäl­lige Über­stun­den sind im Salär ent­hal­ten») oder eine andere Rege­lung, z.B. eine Aus­zah­lung ohne Zuschlag, vor­zu­se­hen, wobei aber das Schrifter­for­der­nis ein­ge­hal­ten wer­den muss.

Die Kom­pen­sa­tion von Über­stun­den durch Frei­zeit von glei­cher Dauer (bei der Kom­pen­sa­tion durch Frei­zeit ist kein Zuschlag geschul­det) setzt die Zustim­mung von Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer vor­aus. Eine Eini­gung ist nicht nur über den Grund­satz der Kom­pen­sa­tion, son­dern auch über deren genauen Zeit­punkt und deren Dauer erfor­der­lich. Dem Arbeit­ge­ber kann aber ver­trag­lich das Recht ein­ge­räumt wer­den, Kom­pen­sa­tion ein­sei­tig anzu­ord­nen. Fehlt eine sol­che Rege­lung, kann der Arbeit­ge­ber (ent­ge­gen einer weit­ver­brei­te­ten Pra­xis) bei einer Frei­stel­lung keine Kom­pen­sa­tion der Über­stun­den anord­nen, soweit der Mit­ar­bei­tende damit nicht ein­ver­stan­den ist.

3. Über­zeit

a) Defi­ni­tion und Anwendungsbereich

Über­zeit ist die Arbeits­zeit, wel­che die wöchent­lich zuläs­sige Höchst­ar­beits­zeit nach Art. 9 ArG über­schrei­tet. Für Mit­ar­bei­tende in indus­tri­el­len Betrie­ben, für Büro­per­so­nal, tech­ni­sche und andere Ange­stellte inkl. Ver­kaufs­per­so­nal in Gross­be­trie­ben des Detail­han­dels beträgt diese 45 Stun­den. Für alle ande­ren Arbeit­neh­mer beträgt die wöchent­li­che Höchst­ar­beits­zeit 50 Stun­den (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b ArG).

Wer also z.B. in einem Büro­be­trieb mit einer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten wöchent­li­chen Arbeits­zeit von 40 Stun­den acht Stun­den not­wen­dige Mehr­ar­beit leis­tet, hat fünf Über­stun­den (von der 40. bis zur 45. Stunde) und drei Über­zeit­stun­den (von der 45. bis zur 48. Stunde) geleis­tet. Die Unter­schei­dung zwi­schen Über­stun­den und Über­zeit ist des­halb wich­tig, weil die Ent­schä­di­gung für die Über­zeit im Gegen­satz zur Ent­schä­di­gung für die Über­stun­den ver­trag­lich nicht weg­be­dun­gen wer­den kann (vgl. dazu unten).

Nicht anwend­bar sind das Arbeits­ge­setz und damit die Bestim­mun­gen über die Über­zeit auf lei­tende Ange­stellte im Sinne von Art. 3 lit. d ArG. Diese Bestim­mung wird restrik­tiv ange­wen­det. Damit von einem lei­ten­den Ange­stell­ten im Sinn die­ser Bestim­mung gespro­chen wer­den kann, ist erfor­der­lich, dass er auf­grund sei­ner Stel­lung und Ver­ant­wor­tung sowie in Abhän­gig­keit von der Grösse des Betriebs über weit­rei­chende Ent­schei­dungs­be­fug­nisse vefügt oder Ent­scheide von gros­ser Trag­weite mass­geb­lich beein­flus­sen und dadurch auf die Struk­tur, den Geschäfts­gang und die Ent­wick­lung eines Betriebs oder Betriebs­teils einen nach­hal­ti­gen Ein­fluss neh­men kann (Art. 9 ArGV 1).

b) Die Zuläs­sig­keit von Überzeit

Die wöchent­li­che Höchst­ar­beits­zeit darf über­schrit­ten wer­den, wenn aus­nahms­weise Über­zeit, Hilfs­ar­beit oder Arbeit zum Aus­gleich von aus­fal­len­der Arbeits­zeit (Betriebs­stö­rung, Betriebs­fe­rien, Fei­er­tags­brü­cken etc.) geleis­tet wird. Über­zeit ist bei Dring­lich­keit, Inven­tur­ar­bei­ten, Betriebs­stö­run­gen etc. zuläs­sig, wobei die Limi­ten von zwei Stun­den pro Tag bzw. 170 Stun­den pro Jahr (140 Stun­den bei einer Wochen­ar­beits­zeit von 50 Stun­den) nicht über­schrit­ten wer­den dür­fen (Art. 13 Abs. 2 lit. a und b ArG).

c) Ent­schä­di­gung und Kom­pen­sa­tion von Überzeit

Der Arbeit­ge­ber hat den Mit­ar­bei­ten­den für die Über­zeit­ar­beit einen Lohn­zu­schlag von wenigs­tens 25 Pro­zent aus­zu­rich­ten, dem Büro­per­so­nal sowie den tech­ni­schen und andern Ange­stell­ten, mit Ein­schluss des Ver­kaufs­per­so­nals in Gross­be­trie­ben des Detail­han­dels, jedoch nur für Über­zeit­ar­beit, die 60 Stun­den im Kalen­der­jahr über­steigt (Art. 13 Abs. 1 ArG). Oder anders aus­ge­drückt: Der Lohn­zu­schlag von 25 Pro­zent ist für die­je­ni­gen Betriebe, bei denen eine 45-Stun­den-Woche als Höchst­ar­beits­zeit gilt, erst ab der 60. im Kalen­der­jahr geleis­te­ten Über­zeit­stunde geschuldet.

Die Ent­schä­di­gungs­pflicht für Über­zeit­ar­beit ist zwin­gend. Sie kann – anders als die Ent­schä­di­gung für die Über­stun­den – ver­trag­lich nicht weg­be­dun­gen wer­den. Davon gibt es aller­dings eine Aus­nahme: Wird in einem Arbeits­ver­trag die Ent­schä­di­gung für Mehr­stun­den schrift­lich weg­be­dun­gen, sind davon auch 60 Über­zeit­stun­den im Kalen­der­jahr erfasst, soweit im ent­spre­chen­den Betrieb eine wöchent­li­che Höchst­ar­beits­zeit von 45 Stun­den gilt. In einem sol­chen Fall ist also erst die 61. Über­zeit­stunde mit einem Zuschlag von 25 Pro­zent zu entgelten.

Die Weg­be­din­gung einer Ent­schä­di­gung für Über­stun­den führt dem­nach nicht dazu, dass ein Mit­ar­bei­ten­der gar keine Ansprü­che mehr auf die Ent­schä­di­gung von Mehr­stun­den hat. Leis­tete er näm­lich Über­zeit und unter­steht er dem Arbeits­ge­setz, sind die Über­zei­ten mit einem Zuschlag von 25 Pro­zent zu ent­gel­ten (in Betrie­ben mit einer Höchst­ar­beits­zeit von 45 Stun­den ab der 60. Stunde Überzeit).

Wird Über­zeit­ar­beit im Ein­ver­ständ­nis mit dem ein­zel­nen Mit­ar­bei­ten­den innert eines ange­mes­se­nen Zeit­raums durch Frei­zeit von glei­cher Dauer aus­ge­gli­chen, so ist kein Zuschlag aus­zu­rich­ten (Art. 13 Abs. 2 ArG). Was unter einem ange­mes­se­nen Zeit­raum zu ver­ste­hen ist, bestimmt Art. 25 Abs. 2 ArGV 1: «Der Aus­gleich von Über­zeit­ar­beit durch Frei­zeit nach Art. 13 Abs. 2 des Geset­zes ist innert 14 Wochen vor­zu­neh­men, sofern Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer oder Arbeit­neh­me­rin nicht eine län­gere Frist ver­ein­ba­ren, die aber zwölf Monate nicht über­schrei­ten darf.

4. Die täg­li­che Ruhezeit

Als täg­li­che Ruhe­zeit gel­ten der Auf­ent­halt aus­ser­halb des Betriebs sowie der Weg von und zu der Arbeit. Sie umfasst 11 auf­ein­an­der­fol­gende Stun­den: Eine Per­son, die ihre Arbeit um 21 Uhr been­det hat, kann am nächs­ten Tag frü­hes­tens um 8 Uhr begin­nen. Die Ruhe­zeit kann aber ein­mal pro Woche auf 8 Stun­den redu­ziert wer­den unter der Vor­aus­set­zung, dass die Dauer von 11 Stun­den im Durch­schnitt von zwei Wochen ein­ge­hal­ten wird (Art. 15a ArG und Art. 19 ArGV 1; in der fol­gen­den Arbeits­pe­ri­ode darf sodann keine Über­zeit ver­langt wer­den). Zu beach­ten ist, dass für bestimmte Betriebe die Ruhe­zeit bis auf 9 Stun­den her­ab­ge­setzt wer­den kann, sofern sie im Durch­schnitt von 2 Wochen 12 Stun­den beträgt (Art. 9 ArGV 2).

5. Die wöchent­li­che Ruhezeit

Die wöchent­li­che Ruhe­zeit: Der wöchent­li­che Ruhe­tag ist – von Aus­nah­men abge­se­hen – der Sonn­tag. Inner­halb von zwei Wochen muss wenigs­tens ein­mal ein gan­zer Sonn­tag als wöchent­li­cher Ruhe­tag unmit­tel­bar vor oder nach der täg­li­chen Ruhe­zeit frei­ge­ge­ben wer­den (=Ruhe­zeit von min­des­tens 35 Stun­den). Muss am Sonn­tag gear­bei­tet wer­den, darf der Arbeit­neh­mer nicht mehr als an 6 auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen beschäf­tigt wer­den (Art. 18–20a ArG, Art. 21 ArGV 1). Zu beach­ten ist, dass die ArGV 2 für bestimmte Betriebe Spe­zi­al­be­stim­mun­gen bezüg­lich der Anzahl freier Sonn­tage ent­hält (Art. 12 ArGV 2).

6. Die Lage der Arbeitszeit

In den Ver­zeich­nis­sen zur Erfas­sung der Arbeits­zeit hat der Arbeit­ge­ber u.a. die geleis­tete (täg­li­che und wöchent­li­che) Arbeits­zeit inkl. Aus­gleichs- und Über­zeit­ar­beit sowie ihre Lage (Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1) sowie die Lage und die Dauer der Pau­sen von einer hal­ben Stunde und mehr (Art. 73 Abs. 1 lit. e ArGV1) zu doku­men­tie­ren. Die Lage der Arbeits­zeit wird bestimmt durch Beginn und Ende der täg­li­chen Arbeits­zeit, der Pau­sen und der Ver­tei­lung der Arbeits­zeit auf die Arbeits­tage. Der Arbeit­ge­ber bestimmt die Lage der Arbeits­zeit gestützt auf sein Wei­sungs­recht, soweit die Lage nicht bereits im Arbeits­ver­trag fest­ge­legt ist.

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