Der Begriff des Bonus exis­tiert im Gesetz nicht. Ent­we­der han­delt es sich beim Bonus um Lohn oder um Gra­ti­fi­ka­tion. Die Unter­schei­dung ist des­halb bedeut­sam, weil letz­tere vom Ein­tritt von Bedin­gun­gen (z.B. unge­kün­dig­tes Arbeits­ver­hält­nis im Zeit­punkt der Aus­zah­lung des Bonus) abhän­gig gemacht wer­den kann, der­weil der Bonus als Lohn auch im gekün­dig­ten Arbeits­ver­hält­nis pro rata tem­po­ris zu bezah­len ist.

Es ist daher im Ein­zel­fall in einem ers­ten Schritt zu prü­fen, ob der Bonus eine Gra­ti­fi­ka­tion oder Lohn dar­stellt. Eine Gra­ti­fi­ka­tion ist eine Son­der­ver­gü­tung. Sie zeich­net sich gegen­über dem Lohn dadurch aus, dass sie zum Lohn hin­zu­tritt und immer in einem gewis­sen Masse vom Wil­len des Arbeit­ge­bers abhängt. Die Gra­ti­fi­ka­tion wird damit ganz oder wenigs­tens teil­weise frei­wil­lig aus­ge­rich­tet. Frei­wil­lig­keit ist anzu­neh­men, wenn dem Arbeit­ge­ber zumin­dest bei der Fest­set­zung der Höhe ein Ermes­sen zusteht. Ein sol­ches Ermes­sen ist zu beja­hen, wenn die Höhe des Bonus nicht nur vom Errei­chen eines bestimm­ten Geschäfts­er­geb­nis­ses, son­dern zudem auch von der sub­jek­ti­ven Ein­schät­zung der per­sön­li­chen Arbeits­leis­tung durch den Arbeit­ge­ber abhän­gig gemacht wird (soft fac­tors). Ein im Vor­aus fest­ge­setz­ter und fest ver­ein­bar­ter Betrag kann daher keine Gra­ti­fi­ka­tion sein. Ebenso liegt keine Gra­ti­fi­ka­tion, son­dern Lohn vor (trotz allen­falls anders­lau­ten­der Bezeich­nung), wenn die zu errei­chen­den Ziele objek­tiv mess­bar sind und kei­ner­lei Ermes­sen des Arbeit­ge­bers zulas­sen (z.B. ein bestimm­ter zu errei­chen­der Umsatz etc.).

Erweist sich der Bonus nach die­ser Prü­fung als Gra­ti­fi­ka­tion, muss in einem zwei­ten Schritt die soge­nannte Akzess­orie­tät (Unter­ord­nung des Bonus zum Lohn) geprüft wer­den. Ist diese nicht gege­ben, kann der zunächst als Gra­ti­fi­ka­tion iden­ti­fi­zierte Bonus näm­lich den­noch zum Lohn „mutie­ren“. Wie erwähnt, han­delt es sich bei einer Gra­ti­fi­ka­tion um eine Son­der­ver­gü­tung. Um die­sen Cha­rak­ter zu wah­ren, muss eine Gra­ti­fi­ka­tion gegen­über dem Lohn akzes­so­risch („unter­ge­ord­net“) blei­ben und darf im Rah­men der Ent­schä­di­gung des Arbeit­neh­mers im Ver­hält­nis zum Lohn nur eine zweit­ran­gige Bedeu­tung ein­neh­men. Denn dem Arbeit­ge­ber soll es ver­wehrt sein, die eigent­li­che Ver­gü­tung des Arbeit­neh­mers in Form einer Gra­ti­fi­ka­tion aus­zu­rich­ten (dafür ist der Lohn vor­ge­se­hen). Des­halb kann es sich auch bei einem Bonus, des­sen Aus­rich­tung nach der Ver­ein­ba­rung der Par­teien ins Ermes­sen der Arbeit­ge­be­rin gestellt ist (womit sich das eigent­lich als Gra­ti­fi­ka­tion erwei­sen würde), um einen (varia­blen) Lohn­be­stand­teil han­deln, wenn sich die ent­spre­chende Ver­gü­tung nicht als zweit­ran­gig, son­dern als bedeut­sam und damit nicht als akzes­so­risch erweist.

Es stellt sich damit die Frage, wann ein Bonus im Ver­hält­nis zum Lohn nicht mehr als zweit­ran­gig betrach­tet wer­den kann. Eine feste Grenze gibt es indes nicht. Bei hohen Ein­kom­men kann aller­dings ein Bonus in der Höhe eines Jah­res­lohns nicht mehr als zweit­ran­gig betrach­tet wer­den (vgl. aber zur Akzess­oriets­recht­spre­chung unten). Bei nied­ri­ge­rem Ein­kom­men kann dage­gen bereits ein im Ver­hält­nis zum Lohn gerin­ge­rer Bonus den Cha­rak­ter eines (varia­blen) Lohn­be­stand­teils auf­wei­sen (z.B. ein Bonus von CHF 30’000.00 bei einem Jah­res­ein­kom­men von CHF 60’000.00), da bei einem nied­ri­gen Ein­kom­men ein klei­ner Ein­kom­mens­un­ter­schied mehr Bedeu­tung hat als bei einem hohen Ein­kom­men. Aller­dings reicht ein ein­ma­lige Aus­zah­lung in die­ser Höhe nicht aus, um ihn als Lohn zu qua­li­fi­zie­ren. Er muss mehr­mals in einem im Ver­hält­nis zum Lohn bedeut­sa­men Umfang aus­be­zahlt wor­den sein (auch dies­be­züg­lich gibt es keine starre Anzahl; eine drei­ma­lige Aus­zah­lung scheint nach Bun­des­ge­richt jedoch zu genügen).

Das Bun­des­ge­richt hat im Ver­lauf der letz­ten Jahre Prä­zi­sie­run­gen an die­ser “Akzess­orie­täts­recht­spre­chung” vor­ge­nom­men. Erzielt jemand ein sehr hohes Ein­kom­men, führt dies dazu, dass ein Bonus, der gleich hoch oder höher als das Ein­kom­men ist und damit eigent­lich seine Akzess­orie­tät ver­lie­ren und zum Lohn würde, immer noch als Gra­ti­fi­ka­tion betrach­tet wird. Als sehr hohe Ent­schä­di­gung wird ein Ein­kom­men aus Arbeits­ver­trag ange­se­hen, das den fünf­fa­chen Medi­an­lohn über­steigt (der­zeit CHF 374‘100.00 p.a; BGE 142 III 381). Erzielt also jemand z.B. ein Ein­kom­men von CHF 400’000.00 p.a. und erhielt in den letz­ten drei Jah­ren einen Bonus von jeweils zwi­schen CHF 400’000.00 und 500’000.00, bleibt die­ser Bonus eine Gra­ti­fi­ka­tion (wenn er sich nicht nach Schritt 1 oben bereits als Lohn entlarvt).

Benö­ti­gen Sie mehr Infor­ma­tio­nen? Zögern Sie nicht, direkt mit uns in Kon­takt zu treten.