Das Arbeitszeugnis gibt immer wieder zu Diskussionen Anlass. Dies ist verständlich, sind sie doch für das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers wichtig. Nachfolgend seien deshalb die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis zusammengefasst.
Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich nicht nur über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auch über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR). Ein solches sog. qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein hat (BGE 136 III 510 E. 4.1 mit weiteren Nachweisen). Ein qualifiziertes Zeugnis darf und muss daher bezüglich der Leistungen des Arbeitnehmers auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für seine Gesamtbeurteilung erheblich sind. Bei unrichtigem, unvollständigem oder zweideutigem Inhalt oder anderen Verstössen gegen Zeugnisgrundsätze steht dem Arbeitnehmer ein Berichtigungsanspruch zu, den er notfalls auf dem Klageweg durchsetzen kann, wobei der Arbeitnehmer einen neuen Text oder konkrete Abänderungsvorschläge in sein Rechtsbegehren aufnehmen muss. In Berichtigungsprozessen kommen bereits vorhandenen Zwischenzeugnissen und Mitarbeiterbeurteilungen grosses Gewicht zu. Verschlechterungen im Schlusszeugnis gegenüber einem kurz zuvor ausgestellten Zwischenzeugnis setzen voraus, dass seit dem Zwischenzeugnis erhebliche Änderungen eingetreten sind, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen. Obwohl der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung hat und sich die Gerichte in Zurückhaltung bei subjektiven Ausdrücken in Zeugnissen üben, bleiben doch auch Werturteile grundsätzlich gerichtlich überprüfbar. Kleinliche Korrekturwünsche an einem an sich zutreffenden Zeugnis werden vom Gericht in der Regel aber zurückgewiesen.
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