Im öffentlichen Personalrecht kommt es immer wieder vor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn folgende Grundsätze beachtet werden:
Der Gehörsanspruch im öffentlichen Personalrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV verschafft der betroffenen Person nicht nur das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (meist eine Verfügung) zur Sache zu äussern, sondern auch einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Ansichten tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, 5. März 2014, VB.2013.00685, E.6.2.2). Das rechtliche Gehör ist deshalb grundsätzlich vor Erlass der Verfügung zu gewähren, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung besteht und demnach die aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs gewonnenen Erkenntnisse auch tatsächlich noch in den Entscheidungsprozess einfliessen können. Der Entscheid auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht (Entscheid des Bundesgerichtes vom 15. Oktober 2014, 8C_340/2014, E.5.2). Wird ein Mitarbeitender zum Gespräch geladen und ihm im Anschluss daran die Kündigung ausgehändigt, was in der Praxis oft vorkommt, ist zumindest fraglich, ob das rechtliche Gehör ausreichend gewährt wurde. Diese Frage stellt sich nicht, wenn eine kurze Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum beabsichtigten Entscheid eingeräumt wird.
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