Im öffent­li­chen Per­so­nal­recht kommt es immer wie­der vor, dass der Anspruch auf recht­li­ches Gehör ver­letzt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn fol­gende Grund­sätze beach­tet werden:

Der Gehörs­an­spruch im öffent­li­chen Per­so­nal­recht nach Art. 29 Abs. 2 BV ver­schafft der betrof­fe­nen Per­son nicht nur das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechts­stel­lung ein­grei­fen­den Ent­scheids (meist eine Ver­fü­gung) zur Sache zu äus­sern, son­dern auch einen Anspruch dar­auf, dass die Behörde ihre Ansich­ten tat­säch­lich hört, sorg­fäl­tig und ernst­haft prüft und in der Ent­scheid­fin­dung berück­sich­tigt (vgl. Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes des Kan­tons Zürich, 5. März 2014, VB.2013.00685, E.6.2.2). Das recht­li­che Gehör ist des­halb grund­sätz­lich vor Erlass der Ver­fü­gung zu gewäh­ren, und zwar zu einem Zeit­punkt, in wel­chem noch eine aus­rei­chende Offen­heit in der Ent­schei­dung besteht und dem­nach die aus der Gewäh­rung des recht­li­chen Gehörs gewon­ne­nen Erkennt­nisse auch tat­säch­lich noch in den Ent­schei­dungs­pro­zess ein­flies­sen kön­nen. Der Ent­scheid auf recht­li­ches Gehör ist ver­letzt, wenn eine Ent­las­sung schon vor der Anhö­rung fak­tisch fest­steht (Ent­scheid des Bun­des­ge­rich­tes vom 15. Okto­ber 2014, 8C_340/2014, E.5.2). Wird ein Mit­ar­bei­ten­der zum Gespräch gela­den und ihm im Anschluss daran die Kün­di­gung aus­ge­hän­digt, was in der Pra­xis oft vor­kommt, ist zumin­dest frag­lich, ob das recht­li­che Gehör aus­rei­chend gewährt wurde. Diese Frage stellt sich nicht, wenn eine kurze Frist zur schrift­li­chen Stel­lung­nahme zum beab­sich­tig­ten Ent­scheid ein­ge­räumt wird.

Benö­ti­gen Sie mehr Infor­ma­tio­nen? Zögern Sie nicht, direkt mit uns in Kon­takt zu treten.