Der vom Bund ver­hängte und von den Kan­to­nen umge­setzte Schul­stopp bringt viele Eltern mit Betreu­ungs­pflich­ten in die Bre­douille. Es stellt sich die Frage, ob sie Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung haben, wenn sie keine ander­wei­tige Betreu­ung ihrer schul­pflich­ti­gen Kin­der haben und der Arbeit des­halb fern­blei­ben müs­sen. Der nach­fol­gende Arti­kel bie­tet einen Lösungsansatz.

Haben Betreu­ungs­pflich­tige Eltern Lohnfortzahlungsanspruch?

Im Kan­ton Zürich blei­ben die Schu­len unter Ein­schluss der Frühlings­fe­rien bis zum 27April 2020 geschlos­sen eine Her­aus­for­de­rung für berufs­tätigElterndie auf keine Betreu­ungs­mög­lich­keit zurück­grei­fen kön­nenEs stellt sich die Frageob solche Elterndie wegen die­ser Betreu­ungs­pflich­ten der Arbeit fern­blei­ben müsseneinen Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung habenBereits sind Stim­men zu hörendie einen sol­chen Anspruch wegen einer expli­zi­ten feh­len­den gesetz­li­chen Grund­lage apo­diktisch ver­nei­nenDoch so klar ist die Ant­wort auf diese Frage nicht

Der Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung nach Art. 324a Abs. 1 OR

Wird der Arbeit­neh­mer aus Grün­den, die in sei­ner Per­son lie­gen, wie Krank­heit, UnfallErfül­lung gesetz­li­cher Pflich­ten oder Aus­übung eines öffent­li­chen Amtes, ohne sein Ver­schul­den an der Arbeits­leis­tung ver­hin­dert, so hat ihm der Arbeit­ge­ber für eine beschränkte Zeit den dar­auf ent­fal­len­den Lohn zu ent­rich­ten. Vor­aus­ge­setzt wird dem­nach, ver­ein­facht aus­ge­drückt, ein per­sön­li­ches Leistungshindernis.

Es gibt aber Aus­nah­men, in wel­chen eine Lohn­fort­zah­lungs­pflicht des Arbeit­ge­bers trotz­dem bejaht wird, obwohl prima vista kein per­sön­li­ches Leis­tungs­hin­der­nis vor­zu­lie­gen scheint. So haben die Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mern mit Fami­li­en­pflich­ten gegen Vor­lage eines ärzt­li­chen Zeug­nis­ses die zur Betreu­ung kran­ker Kin­der erfor­der­li­che Zeit bis zu drei Tagen frei­zu­ge­ben (Art. 36 Abs. 3 Arg). Es gilt als aner­kannt, dass die erfor­der­li­che Pflege und Betreu­ung eines kran­ken Kin­des durch den Arbeit­neh­mer zu Hause den in Art. 324a Abs. 1 OR auf­ge­zähl­ten Ver­hin­de­rungs­grün­den gleich­zu­set­zen ist, obwohl der Grund für das Nicht­er­brin­gen der Leis­tung nicht in der Per­son des Arbeit­neh­mers liegt, son­dern im Kran­ken Kind.

Die Betreu­ung der Kin­der als eine gesetz­li­che Pflicht

Annä­he­rung an sub­jek­ti­ves Leistungshindernis 

Nun geht es aber nicht um die Betreu­ung eines kran­ken Kin­des, son­dern eines gesun­den, das aber auf­grund einer behörd­li­chen Anord­nung zu Hause blei­ben muss. Die Eltern trifft eine gesetz­li­che Pflicht zur Pflege und Betreu­ung ihrer unmün­di­gen Kin­der (Art. 276 Abs. 2 i. V.m. Art. 301 ZGB). Die Erfül­lung einer gesetz­li­chen Pflicht wird in Art. 324a Abs. 1 OR expli­zit als Ver­hin­de­rungs­grund erwähnt.

Aller­dings hat der Gesetz­ge­ber im Zeit­punkt des Erlas­ses mit Sicher­heit nicht an eine Kon­stel­la­tion wie die im Moment herr­schende gedacht, son­dern z. B. an das Leis­ten eines Mili­tär­diens­tes (=gesetz­li­che Pflicht). Es wäre denn auch stos­send, wenn der Arbeit­ge­ber, der ja für das Leis­ten von Lohn grund­sätz­lich eine Arbeits­leis­tung erwar­ten darf, in jedem Fall zur Kasse gebe­ten würde, in wel­chem ein Eltern­teil mit Beru­fung auf seine Eltern­pflich­ten ein­fach zu Hause bleibt.

Im Ein­zel­fall kann sich aber unter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Umstände eine andere Betrach­tungs­weise auf­drän­gen. Wenn ein Kind auf­grund sei­nes Alters und sei­ner Unselb­stän­dig­keit einer Betreu­ung bedarf und der Arbeit­neh­mer kurz­fris­tig keine andere Betreu­ung sicher­stel­len kann (z. B. durch Ver­wandte, Nach­barn etc.), könnte m.E. durch­aus argu­men­tiert wer­den, dass nicht nur eine gesetz­li­che Pflicht zu erfül­len ist, son­dern dass ein sub­jek­ti­ves Leis­tungs­hin­der­nis vor­liegt, das mit den in Art. 324a Abs. 1 OR expli­zit auf­ge­zähl­ten Leis­tungs­hin­der­nis­sen ver­gleich­bar ist und dem­entspre­chend einen Lohnfortzahlungs­anspruch aus­löst. Eine Aus­sage über die Daueder Lohn­fort­zah­lung ist damit selbst­ver­ständ­lich noch nicht getrof­fen. Es ist dem Arbeit­neh­mer zuzu­mu­ten, mög­lichst schnell nach ent­spre­chen­den Betreu­ungs­mög­lich­kei­ten Aus­schau zu hal­ten, so dass die Dauer der Lohn­fort­zah­lung inner­halb der gesetz­li­chen Schran­ken zeit­lich limi­tiert sein dürfte.

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