In den ver­gan­ge­nen Tagen wurde ich mehr­mals gefragt, ob Kurz­ar­beit für den gesam­ten Betrieb ein­ge­führt wer­den muss oder ob diese auf ein­zelne Arbeit­neh­mer beschränkt wer­den kann.

Kurz­ar­beit wird für den Betrieb oder einen Betriebs­teil bewil­ligt (und nicht für den ein­zel­nen Arbeit­neh­mer). Der für die Bewil­li­gung erfor­der­li­che Arbeits­aus­fall muss (je Abrech­nungs­pe­ri­ode) min­des­tens 10% der Arbeits­stun­den aus­ma­chen, die von den Arbeit­neh­mern des Betriebs (oder des Betriebs­teils) ins­ge­samt geleis­tet wer­den. Für die Berech­nung des Min­dest­ar­beits­aus­falls sind dem­nach alle Arbeit­neh­men­den zu berück­sich­ti­gen, für die grund­sätz­lich Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung gel­tend gemacht wer­den könnte. Um den Min­dest­aus­fall zu berech­nen, der für die Bewil­li­gung der Mass­nahme not­wen­dig ist, wer­den also alle Mit­ar­bei­ter im Betrieb oder im Betriebs­teil berück­sich­tigt, für die Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung gel­tend gemacht wer­den könnte (=anspruchs­be­rech­tigte Arbeitnehmer).

Das bedeu­tet nun aber nicht, dass Kurz­ar­beit auch für alle Mit­ar­bei­ter des Betriebs oder des Betriebs­teils (für wel­che es bean­tragt wird) gilt. Es ist zu unter­schei­den zwi­schen der Berech­nung des Arbeits­aus­falls, für den alle anspruchs­be­rech­ti­gen Arbeit­neh­mer berück­sich­tigt wer­den und der Vor­aus­set­zung dafür ist, dass über­haupt eine Bewil­li­gung erteilt wird, und den Arbeit­neh­mern, die davon tat­säch­lich betrof­fen sind. Der Arbeit­neh­mer muss damit auch ein­ver­stan­den sein. Aus die­sem Grund muss in der Vor­anmel­dung von Kurz­ar­beit, die dem kan­to­na­len Arbeits­amt ein­zu­rei­chen ist, die Anzahl der von der Mass­nahme betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern ange­ge­ben und muss das von den betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern zu unter­zeich­nende For­mu­lar («Zustim­mung zur Kurz­ar­beit») als Bei­lage zur Vor­anmel­dung ein­ge­reicht werden.

Bei den davon betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern kön­nen sodann auch unter­schied­li­che Grade von Kurz­ar­beit resul­tie­ren (der indi­vi­du­elle Arbeits­aus­fall kann unter­schied­lich aus­fal­len). Abschlies­sen ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die kan­to­na­len Arbeits­äm­ter auf ihren Web­sei­ten spe­zi­elle «COVID-19»- For­mu­lare zur Ver­fü­gung gestellt haben.

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