Künst­li­che Intel­li­genz (KI) hält Ein­zug in die Arbeits­welt: Chat­bots ver­fas­sen E‑Mails, Algo­rith­men sor­tie­ren Bewer­bun­gen, und KI-Sys­teme pro­gnos­ti­zie­ren Absatz sowie Pro­duk­ti­vi­tät. Die­ser tech­no­lo­gi­sche Fort­schritt wirft viel­fäl­tige recht­li­che Fra­gen auf – von Daten­schutz und Über­wa­chung über Mit­wir­kungs-rechte bis hin zur Haftung.

Daten­schutz und Überwachung
Der Ein­satz von KI am Arbeits­platz ist fast immer mit der Bear­bei­tung per­so­nenbe-zoge­ner Daten ver­bun­den. In der Schweiz gilt das revi­dierte Daten­schutz­ge­setz (DSG) und in der EU die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Arbeit­ge­ber müs­sen den Grund­satz der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit wah­ren: Daten dür­fen nur erho­ben wer­den, wenn sie für den kon­kre­ten Zweck erfor­der­lich sind.
Der Ein­satz von KI-gestütz­ten Über­wa­chungs­sys­te­men – etwa Pro­gram­men zur Erfas­sung von Tas­ta­tur­ein­ga­ben oder auto­ma­ti­sier­ten Video­ana­ly­sen zur Leis-tungs­kon­trolle – ist grund­sätz­lich unzu­läs­sig, da er regel­mäs­sig eine unzu­läs­sige Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts der Mit­ar­bei­ten­den dar­stellt. Eine Aus­nahme kommt nur in eng begrenz­ten Fäl­len in Betracht, wenn ein über­wie­gen­des, schutz-wür­di­ges Inter­esse des Arbeit­ge­bers vor­liegt (z. B. zur Wah­rung der Sicher­heit oder zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen), die Mass­nahme ver­hält­nis­mäs­sig ist und die Mit­ar­bei­ten­den vor­gän­gig umfas­send und trans­pa­rent infor­miert werden.

Ent­schei­dungs­fin­dung durch Algo­rith­men – ins­be­son­dere im Recruiting
KI-Sys­teme wer­den zuneh­mend bei Per­so­nal­ent­schei­dun­gen, ins­be­son­dere im Recrui­ting, ein­ge­setzt. Der Arbeit­ge­ber bleibt jedoch für recht­mäs­sige und dis­krimi-nie­rungs­freie Ent­schei­dun­gen ver­ant­wort­lich. Ver­zerrte oder unvoll­stän­dige Trai-nings­da­ten kön­nen zu indi­rek­ter Dis­kri­mi­nie­rung füh­ren, was gegen Gleichs­tel-lungs­vor­schrif­ten und all­ge­meine Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bote ver­stösst. Bewer­bende dür­fen nicht ohne ihr Wis­sen algo­rith­misch bewer­tet wer­den. Auch ohne aus­drück-liche gesetz­li­che Pflicht besteht aus Per­sön­lich­keits- und Daten­schutz­recht eine Infor­ma­ti­ons­pflicht, damit Bewer­bende wis­sen, wel­che Daten zu wel­chem Zweck über sie ver­ar­bei­tet werden.

Haf­tung für KI-Fehler
Feh­ler­hafte KI-Ent­schei­dun­gen stel­len die Frage der Ver­ant­wort­lich­keit in den Vor-der­grund. Im Arbeits­ver­hält­nis trägt der Arbeit­ge­ber die Ver­ant­wor­tung für den recht­mäs­si­gen und sach­ge­rech­ten Ein­satz der von ihm ein­ge­setz­ten Sys­teme. Kommt es infolge von KI zu unge­recht­fer­tig­ten Kün­di­gun­gen, dis­kri­mi­nie­ren­den Aus­wahl­ent­schei­den oder Ver­let­zun­gen von Per­sön­lich­keits­rech­ten, spricht vie­les für eine Haf­tung des Arbeit­ge­bers nach Art. 97 OR i.V.m. Art. 328 OR. Er ist ver-pflich­tet, seine Betriebs­or­ga­ni­sa­tion so aus­zu­ge­stal­ten, dass sol­che rechts­wid­ri­gen Ein­griffe ver­hin­dert wer­den. Auch wenn eine gefes­tigte Recht­spre­chung bis­lang fehlt, ist man­gels spe­zi­fi­scher KI-Rege­lun­gen zu erwar­ten, dass Gerichte auf die all­ge­mei­nen Grund­sätze der ver­trag­li­chen Haf­tung zurück­grei­fen werden.
Auch im Ver­hält­nis zu Kun­den und Geschäfts­part­nern bleibt das Unter­neh­men ver-ant­wort­lich, wenn KI-Sys­teme feh­ler­haft funk­tio­nie­ren oder unzu­rei­chend über­wacht wer­den. Führt dies zu Schä­den – etwa durch man­gel­hafte Pro­dukte, feh­ler­hafte Da-ten­ver­ar­bei­tung oder Sicher­heits­ver­stösse –, haf­tet das Unter­neh­men. Die Ver­ant-wor­tung liegt letzt­lich immer beim Men­schen: Nicht die Maschine haf­tet, son­dern der­je­nige, der sie aus­wählt, ein­setzt und kontrolliert.
Mit­wir­kung und Arbeitsrecht
Die Ein­füh­rung neuer KI-Sys­teme kann Mit­wir­kungs­rechte der Arbeit­neh­men­den berüh­ren. Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen haben nach dem Mit­wir­kungs­ge­setz ein In-for­ma­ti­ons- und Anhö­rungs­recht, wenn neue Tech­no­lo­gien die Arbeits­or­ga­ni­sa­tion wesent­lich ver­än­dern. Des­halb emp­fiehlt sich eine früh­zei­tige Ein­be­zie­hung der Mit­ar­bei­ten­den und trans­pa­rente Kom­mu­ni­ka­tion, um Kon­flikte zu vermeiden.

Urhe­ber­recht und geis­ti­ges Eigentum
Mit­hilfe von KI erstellte Inhalte – z.B. Texte, Gra­fi­ken oder Soft­ware – wer­fen urhe-ber­recht­li­che Fra­gen auf. Nach gel­ten­dem Schwei­zer Recht kann nur eine natürli-che Per­son Urhe­ber sein; von KI gene­rierte Werke gel­ten daher nicht als urhe­ber-recht­lich geschützt. Arbeit­ge­ber soll­ten ver­trag­lich klar regeln, wem die Nut­zungs-rechte an Wer­ken zuste­hen, die Mit­ar­bei­tende mit­hilfe von KI geschaf­fen haben.

Pra­xis­tipps
Trans­pa­renz ist zen­tral – Mit­ar­bei­tende und Bewer­bende müs­sen infor­miert wer-den, wenn KI-Sys­teme ihre Daten ver­ar­bei­ten oder Ent­schei­dun­gen beein­flus­sen; aus­ser­dem sollte vor Ein­füh­rung kom­ple­xer KI-Anwen­dun­gen eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung erfol­gen, um Risi­ken für Per­sön­lich­keits­rechte zu erken­nen. Unter­neh­men soll­ten KI-Anbie­ter ver­trag­lich zu einem Algo­rith­mus-Audit ver­pf­lich-ten (Offen­le­gung von Trai­nings­da­ten und Ent­schei­dungs­lo­gik) und eine menschli-che Kon­trolle («Human-in-the-Loop») sicher­stel­len, sodass kri­ti­sche Per­so­nalent-scheide stets von Men­schen über­prüft wer­den. Schliess­lich sind interne Richt­li­nien und Schu­lun­gen zum KI-Ein­satz – etwa zu Daten­schutz, Dis­kri­mi­nie­rungs­frei­heit und geis­ti­gem Eigen­tum – unerlässlich.