In der Pra­xis wer­den immer mehr Arbeits­zeit­mo­delle ein­ge­führt, die nicht mehr auf einer fes­ten und regel­mäs­si­gen Arbeits­zeit basie­ren, son­dern eine fle­xi­ble Ver­tei­lung der Arbeits­zeit ermög­li­chen. Trotz der gros­sen Rele­vanz der Teil­zeit­ar­beit regeln die arbeits­ver­trag­li­chen Bestim­mun­gen des Obli­ga­tio­nen­rechts (OR) die Teil­zeit nicht expli­zit. Dies hat zur Folge, dass Teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nisse grund­sätz­lich den glei­chen Bestim­mun­gen wie Voll­zeit­ar­beits­ver­hält­nisse unter­lie­gen. Weil die Art. 319 ff. OR aber auf Voll­zeit­ar­beits­ver­hält­nisse zuge­schnit­ten sind, kön­nen sich bei ihrer Anwen­dung auf Teil­zeit­ver­hält­nisse gele­gent­lich gewisse Schwie­rig­kei­ten erge­ben, die nach­fol­gend dar­ge­stellt werden.

Teil­zeit oder Gelegenheitsarbeit?

Regel­mäs­sige Teil­zeit­ar­beit oder eigent­li­che Teil­zeit­ar­beit liegt vor, wenn Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer z.B. einen Arbeits­um­fang von 50% der vol­len wöchent­li­chen Arbeits­zeit oder zwei Tage pro Woche ver­ein­bart wor­den haben. Unre­gel­mäs­sige oder unei­gent­li­che Teil­zeit­ar­beit ist dem­ge­gen­über gege­ben, wenn der Ein­satz in sehr unre­gel­mäs­si­gen Abstän­den und/oder Zeit­ein­hei­ten geleis­tet wird, z.B. dann, wenn ein Arbeit­neh­mer in einer bestimm­ten Woche 8 Stun­den, in der fol­gen­den Woche 12 Stun­den und in den dar­auf­fol­gen­den zwei Wochen gar nicht arbei­tet. Es han­delt sich aber in bei­den Fäl­len um ein ein­zi­ges, fort­dau­ern­des Arbeitsverhältnis.

Von die­ser regel­mäs­si­gen und unre­gel­mäs­si­gen Teil­zeit ist die Aus­hilfs- oder Gele­gen­heits­ar­beit zu unter­schei­den. Diese basiert nicht wie die Teil­zeit auf einem fort­dau­ern­den Arbeits­ver­hält­nis, son­dern besteht in einer Folge von ein­zel­nen, in sich abge­schlos­se­nen Arbeits­ver­hält­nis­sen. Es wird also bei jedem ein­zel­nen Ein­satz ein neuer Arbeits­ver­trag abge­schlos­sen, auch wenn die­ser Ver­trags­ab­schluss, wie das in der Pra­xis oft geschieht, form­los erfol­gen kann. Je regel­mäs­si­ger diese Ein­sätze aber wer­den, desto grös­ser ist das Risiko, dass die Gerichte in einem Streit­fall nicht mehr nur Gele­gen­heits­ar­beit, son­dern eigent­li­che oder unei­gent­li­che Teil­zeit­ar­beit anneh­men. Dies führt zu ent­spre­chen­den Ansprü­chen des Arbeit­neh­mers. Ent­wi­ckelt sich also aus gele­gent­li­chen Ein­sät­zen all­mäh­lich ein regel­mäs­si­ger Arbeits­ein­satz (z.B. jeden Monat vier Ein­sätze), ent­ste­hen auch die typi­schen arbeits­recht­li­chen Ansprü­che des Arbeit­neh­mers (Kün­di­gungs­schutz, Feri­en­an­sprü­che, Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall etc.).

Ferien

Selbst­ver­ständ­lich haben auch Teil­zeit­mit­ar­bei­tende Anspruch auf den rea­len Bezug von Ferien. Die­ser Anspruch rich­tet sich nach Art. 329a OR. Er beträgt bei Mit­ar­bei­ten­den ab dem 20. Alters­jahr min­des­tens vier Wochen pro Jahr, was bei einem Voll­zeit­pen­sum 20 Feri­en­ta­gen ent­spricht. Bei Teil­zeit­mit­ar­bei­ten­den redu­ziert sich nicht etwa die Anzahl Feri­en­wo­chen, son­dern ledig­lich die Anzahl der Feri­en­tage ent­spre­chend dem Teil­zeit­grad. Ein Mit­ar­bei­ten­der, der pro Woche zwei Tage arbei­tet (40%- Pen­sum), darf auch wäh­rend vier Wochen in die Ferien. Bezo­gen hat er dabei aber ledig­lich acht Feri­en­tage (4 Wochen à 2 Tage, wäh­rend derer er nicht arbei­tet), womit sein Feri­en­an­spruch aus­ge­schöpft ist.

Der Feri­en­an­spruch ist nicht zu ver­wech­seln mit dem Feri­en­lohn. Mit­un­ter kommt es bei Stun­den­lohn-Arbeits­ver­hält­nis­sen vor, dass Arbeit­ge­ber den Feri­en­lohn nicht dann ent­rich­ten, wenn der Arbeit­neh­mer tat­säch­lich in den Ferien weilt, son­dern ihn mit den lau­fen­den Löh­nen fort­wäh­rend bezah­len (bei vier Wochen Ferien 8.33%). Diese Art der Feri­en­lohn­zah­lung führt selbst­ver­ständ­lich nicht zu einer Abgel­tung des Feri­en­an­spru­ches des Teil­zeit­mit­ar­bei­ten­den. Die­ser hat nach wie vor Anspruch auf den rea­len Bezug von vier Wochen Ferien pro Jahr. Ledig­lich der Lohn für die vier Wochen Ferien wurde mit den lau­fen­den Lohn­zah­lun­gen bereits (teil­weise) erstat­tet. Doch auf­ge­passt: Diese Art der Feri­en­lohn­be­zah­lung ist nach der bun­des­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung nur dann zuläs­sig, wenn ein sehr unre­gel­mäs­si­ges Teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis vor­liegt. Im Wei­te­ren wird ver­langt, dass der auf die Ferien ent­fal­lende Lohn­zu­schlag sowohl im Arbeits­ver­trag als auch in jeder ein­zel­nen Lohn­ab­rech­nung sepa­rat aus­ge­wie­sen wird. Ein Ver­merk „Feri­en­lohn inbe­grif­fen“ genügt nicht. Sind diese Vor­aus­set­zun­gen nicht gege­ben (liegt z.B. ein regel­mäs­si­ges Teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis vor), droht dem Arbeit­ge­ber eine Dop­pel­zah­lung — obwohl er den Feri­en­lohn bereits mit den lau­fen­den Lohn­zah­lun­gen ver­gü­tet hat.

Frei­zeit und Feiertage

Ob Teil­zeit­mit­ar­bei­tende Anspruch auf einen bezahl­ten Fei­er­tag haben, beur­teilt sich zunächst nach der Art der ver­ein­bar­ten Ent­löh­nung. Mit­ar­bei­tende im Monats­lohn haben Anspruch auf bezahlte Fei­er­tage, wenn der Fei­er­tag auf einen Tag fällt, der zur ver­trag­li­chen Arbeits­zeit des Mit­ar­bei­ten­den gehört. Arbei­tet ein Mit­ar­bei­ten­der z.B. immer am Mon­tag, hat er Anspruch auf einen arbeits­freien und bezahl­ten Pfingst­mon­tag, nicht aber auf einen arbeits­freien und bezahl­ten Kar­frei­tag. Bei wech­seln­den Ein­satz­plä­nen ist hin­ge­gen eine Lohn­zah­lungs­pflicht im Ver­hält­nis zum Beschäf­ti­gungs­grad anzu­neh­men. Anders prä­sen­tiert sich die Rechts­lage bei Mit­ar­bei­ten­den im Stun­den­lohn. Diese haben kei­nen Anspruch auf eine Ent­schä­di­gung für Fei­er­tage. Ein sol­cher Anspruch würde nur dann bestehen, wenn eine ent­spre­chende ver­trag­li­che Rege­lung getrof­fen wurde, was in der Pra­xis – wohl mit Blick auf die Gleich­be­hand­lung mit im Monats­lohn ange­stell­ten Mit­ar­bei­ten­den – aber rela­tiv häu­fig vorkommt.

Es stellt sich auch die Frage, ob ein Teil­zeit­mit­ar­bei­ten­der Anspruch auf kurz­fris­tige Arbeits­be­frei­ung zur Erle­di­gung einer per­sön­li­chen Ange­le­gen­heit im Sinne von Art. 329 Abs. 3 OR hat (z.B. Arzt­be­such). Die Beant­wor­tung die­ser Frage hängt davon ab, ob ihm die Ver­rich­tung wäh­rend der arbeits­freien Zeit zumut­bar ist, was in der Regel der Fall sein dürfte.

Über­stun­den

Nach Art. 321c OR ist auch ein Teil­zeit­mit­ar­bei­ten­der ver­pflich­tet, Über­stun­den zu leis­ten, sofern er sie zu leis­ten ver­mag und sie ihm nach Treu und Glau­ben zuge­mu­tet wer­den kön­nen. Über­stun­den lie­gen dann vor, wenn über die ver­trag­lich ver­ein­barte Arbeits­zeit oder über die betriebs­üb­li­che Nor­mal­ar­beits­zeit hin­aus Mehr­ar­beit geleis­tet wird. Eine Arbeit­neh­me­rin, die in einem Teil­zeit­pen­sum von 10 Stun­den pro Woche ange­stellt ist, aber 14 Stun­den pro Woche arbei­tet, leis­tet also vier Über­stun­den. Sofern diese Über­stun­den nicht durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen wer­den und nichts ande­res schrift­lich ver­ab­re­det oder durch Nor­mal- oder Gesamt­ar­beits­ver­trag bestimmt ist, müs­sen diese Über­stun­den mit einem Zuschlag von 25% aus­be­zahlt wer­den (Art. 321c Abs. 3 OR).

Lohn­fort­zah­lung

Wenn das Arbeits­ver­hält­nis mehr als drei Monate gedau­ert hat oder für mehr als drei Monate ein­ge­gan­gen ist, hat der Teil­zeit­mit­ar­bei­tende, der unver­schul­det aus per­sön­li­chen Grün­den an der Arbeit ver­hin­dert ist (z.B. Krank­heit), einen Anspruch auf beschränkte Lohn­fort­zah­lung (Art. 324a Abs. 1 OR), und zwar unab­hän­gig davon, ob er im Stun­den- oder im Monats­lohn ange­stellt ist. Wenn keine Kran­ken­tag­geld­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wor­den ist, bestimmt sich die Dauer der Lohn­fort­zah­lung nach der anwend­ba­ren Zür­cher, Ber­ner oder Bas­ler Skala. Gemäss Zür­cher Skala beträgt die Lohn­fort­zah­lung im ers­ten Dienst­jahr 3 Wochen, im zwei­ten Dienst­jahr 8 Wochen etc. Bei einer Teil­zeit­ar­beit mit schwan­ken­dem Ein­kom­men, was sehr häu­fig vor­kommt, stellt sich über­dies die Frage, wel­cher Lohn der Berech­nung der Lohn­fort­zah­lung zugrunde zu legen ist. Abzu­stel­len ist auf den vor dem Ein­tritt des Ereig­nis­ses erziel­ten Durch­schnitts­lohn wäh­rend einer gewis­sen Zeit (Refe­renz­pe­ri­ode). Diese Refe­renz­pe­ri­ode ist aus­sa­ge­kräf­ti­ger und in Anbe­tracht mög­li­cher sai­so­na­ler oder sons­ti­ger Schwan­kun­gen auch sach­ge­rech­ter, wenn sie mög­lich gross­zü­gig bemes­sen wird (z.B. der Durch­schnitts­lohn der letz­ten zwölf Monate).

Mehr­fach­be­schäf­ti­gung

Meh­rere Arbeits­ver­hält­nisse mit ver­schie­de­nen Arbeit­ge­bern sind grund­sätz­lich zuläs­sig, soweit kein Ver­stoss gegen Art. 321a Abs. 3 OR vor­liegt. Gemäss die­ser Bestim­mung darf der Mit­ar­bei­tende wäh­rend der Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses keine Arbeit gegen Ent­gelt für einen Drit­ten leis­ten, sofern er dadurch seine Treue­pflicht ver­letzt, ins­be­son­dere den Arbeit­ge­ber kon­kur­ren­ziert. M.E. bestehen hier keine Gründe, von die­ser auch für Voll­zeit­be­schäf­tigte gel­ten­den Rege­lung des Kon­kur­renz­ver­bots wäh­rend der Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses abzu­wei­chen. Es gibt aber auch Autoren, die eine andere Auf­fas­sung ver­tre­ten: So könne dann regel­mäs­sig eine still­schwei­gende Weg­be­din­gung des Kon­kur­renz­ver­bots ange­nom­men wer­den, wenn der Arbeit­ge­ber nach den Umstän­den nicht davon aus­ge­hen dürfe, dass der Teil­zeit­mit­ar­bei­tende nur für ihn tätig sein werde.

Wenn der Teil­zeit­be­schäf­tigte ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten nach­geht, muss sicher­ge­stellt wer­den, dass die kumu­lierte Arbeits­zeit die vom Arbeits­ge­setz vor­ge­schrie­bene Höchst­ar­beits­zeit nicht über­schrei­tet. Diese beträgt je nach Art der Arbeit 45 bzw. 50 Stun­den pro Woche. Eine Ver­let­zung der Höchst­ar­beits­zeit liegt z.B. vor, wenn der Arbeit­neh­mer für zwei Unter­neh­men je 26 Stun­den pro Woche tätig ist. Die Vor­schrif­ten zu den Pau­sen (Art. 15 ArG) und täg­li­cher Ruhe­zeit (Art. 15a ArG) sind auch dann ein­zu­hal­ten, wenn der Arbeit­neh­mer am glei­chen Tag für meh­rere Arbeit­ge­ber tätig ist. Da der Arbeit­ge­ber für die Ein­hal­tung der arbeits­ge­setz­li­chen Arbeitsund Ruhe­zeit­vor­schrif­ten ver­ant­wort­lich ist, hat er des­halb dafür zu sor­gen, dass er von einer all­fäl­li­gen Mehr­fach­be­schäf­ti­gung des Mit­ar­bei­ten­den Kennt­nis erhält. Die­sen trifft aller­dings umge­kehrt eine ent­spre­chende Mitteilungspflicht.

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