Das revi­dierte Bun­des­per­so­nal­ge­setz und seine Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen sind am 1. Juli 2013 in Kraft getre­ten. Das Bun­des­per­so­nal­recht wurde moder­ni­siert, indem es dem Obli­ga­tio­nen­recht (OR) wei­ter ange­nä­hert wurde. Ins­be­son­dere der Kün­di­gungs­schutz wurde mas­siv auf­ge­weicht. Im nach­fol­gen­den Arti­kel wer­den die wesent­lichs­ten Neue­run­gen aufgezeigt.

I. Die Revi­sion des Bun­des­per­so­nal­ge­set­zes- Aus­gangs­lage und Überblick

Das revi­dierte Bun­des­per­so­nal­ge­setz und seine Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen sind am 1. Juli 2013 in Kraft getre­ten. Das Bun­des­per­so­nal­recht wird moder­ni­siert, indem es dem Obli­ga­tio­nen­recht (OR) wei­ter ange­nä­hert wird. Zudem wer­den bestimmte Ver­fah­ren, ins­be­son­dere das Kün­di­gungs­ver­fah­ren, ver­ein­facht, um die Umset­zung des Per­so­nal­rechts für die Füh­rungs­kräfte und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen in der Pra­xis zu erleich­tern. Die Revi­sion des BPG und sei­ner Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen für die Arbeit­ge­be­rin Bun­des­ver­wal­tung umfasst im Wesent­li­chen die fol­gen­den Bereiche:

− Annä­he­rung des BPG an das OR, z.B. im Bereich der Dauer von Pro­be­zeit und Kündigungsfristen.

− Der Arbeit­ge­ber kann das Arbeits­ver­hält­nis neu aus „sach­lich hin­rei­chen­den Grün­den“ kün­di­gen. Die bis­he­ri­gen Kün­di­gungs­gründe wer­den zwar noch auf­ge­führt, sind aber nicht mehr abschlies­send zu verstehen.

− Bei einer unver­schul­de­ten Kün­di­gung ste­hen neben der Wei­ter­be­schäf­ti­gung neu eine Reihe von Unter­stüt­zungs­mass­nah­men für das beruf­li­che Fort­kom­men zur Ver­fü­gung (z. B. Umschu­lung, Outplacement).

− Eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Mit­ar­bei­ten­den ist nur noch bei der Auf­he­bung einer Kün­di­gung mög­lich, die einen schwer­wie­gen­den Ver­stoss gegen das gel­tende Recht dar­stellt (z. B. Kün­di­gung zur Unzeit oder miss­bräuch­li­che Kün­di­gung). In den ande­ren Fäl­len besteht bei Gut­heis­sung der Beschwerde ein Anspruch auf eine Ent­schä­di­gung von in der Regel sechs bis zwölf Monatslöhnen.

− Ver­ein­fa­chung des Beschwer­de­ver­fah­rens: Die interne Beschwer­de­instanz wird auf­ge­ho­ben. Künf­tig ent­schei­det das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt erst­in­stanz­lich über arbeits­recht­li­che Strei­tig­kei­ten. Die auf­schie­bende Wir­kung wird von Geset­zes wegen entzogen.

− Bei­den Eltern­tei­len wird ein Anspruch auf eine Reduk­tion des Beschäf­ti­gungs­gra­des um maxi­mal 20 Pro­zent nach der Geburt oder Adop­tion eines Kin­des ein­ge­räumt, sofern der Beschäf­ti­gungs­grad durch diese Mass­nahme 60 Pro­zent nicht unterschreitet.

− Zehn Tage Vater­schafts­ur­laub (bis­her fünf Tage).

− Fle­xi­blere Rege­lung bei der Finan­zie­rung der beruf­li­chen Vor­sorge. Mög­lich­keit von durch­ge­hend über­pa­ri­tä­ti­schen Beiträgen.

− Stär­kere För­de­rung der Sprach­kom­pe­tenz der Mit­ar­bei­ten­den. Die neuen Geset­zes­be­stim­mun­gen stär­ken auch die Ver­tre­tung der natio­na­len Sprachgemeinschaften.

− Ein­füh­rung der Pflicht von kran­ken und ver­un­fall­ten Mit­ar­bei­ten­den zur Mit­wir­kung an Eingliederungsmassnahmen.

− Ver­ein­fa­chung der Bestim­mun­gen zu Arbeits­zeit, Ferien und Fei­er­ta­gen. Diese wer­den aus sys­tem­tech­ni­schen Grün­den erst auf 1. Januar 2014 umgesetzt.

− Fei­er­tage, die auf ein Wochen­ende fal­len, wer­den nicht mehr mit zusätz­li­chen freien Tagen kom­pen­siert. Im Gegen­zug wird die durch­schnitt­li­che wöchent­li­che Arbeits­zeit um eine halbe Stunde auf 41‚5 Wochen­stun­den gesenkt.

− Die Mit­ar­bei­ten­den leis­ten ihre Arbeits­zeit gene­rell mit den Arbeits­zeit­mo­del­len der Jah­res­ar­beits­zeit oder der Vertrauensarbeitszeit.

II. Pro­be­zeit

Gemäss dem bis­he­ri­gen Art. 8 Abs. 2 BPG dau­ert die Pro­be­zeit beim Bund höchs­tens sechs Monate. In der Pri­vat­wirt­schaft gilt nach Art. 335b OR der erste Monat des Arbeits­ver­hält­nis­ses als Pro­be­zeit; durch Ver­trag oder Gesamt­ar­beits­ver­trag kann die Pro­be­zeit auf höchs­tens drei Monate ver­län­gert wer­den. Gründe für eine län­gere Pro­be­zeit beim Bund sind kaum ersicht­lich. Die län­gere Pro­be­zeit kann sich ins­be­son­dere für die Ange­stell­ten nach­tei­lig auswirken.

Es sol­len daher für das Pro­be­ver­hält­nis beim Bund grund­sätz­lich die glei­chen Bestim­mun­gen gel­ten wie in der Pri­vat­wirt­schaft. Das OR sieht für die Pro­be­zeit eine Dauer von min­des­tens einem und höchs­tens drei Mona­ten vor. In die­sem Rah­men wird der Bun­des­rat als Arbeit­ge­ber die Dauer der Pro­be­zeit in den Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen fest­le­gen. Die ande­ren Arbeit­ge­ber, die dem BPG unter­stellt sind, kön­nen die Pro­be­zeit in ihren Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen oder Gesamt­ar­beits­ver­trä­gen eben­falls inner­halb des oben erwähn­ten Rah­mens bestimmen.

Art. 8 Abs. 2 ermög­licht aber immer­hin vom OR abwei­chende län­gere Pro­be­zei­ten von bis zu sechs Mona­ten. Sol­che Aus­nah­men sind jedoch nur beschränkt mög­lich. Die neue Bestim­mung lässt drei Monate über­stei­gende Pro­be­zei­ten (maxi­mal sechs Monate) nur für Spe­zi­al­funk­tio­nen zu (z.B. Gerichts­schrei­ber beim Bun­des­ge­richt). Sol­che Aus­nah­men kön­nen nur durch gene­rell-abs­trakte Nor­men (Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen) ein­ge­führt wer­den, nicht aber im Ein­zel­fall durch Ver­fü­gung oder Vertrag.

III. Befris­tung

Die zuläs­sige Höchst­dauer eines befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses von fünf Jah­ren wird neu auf drei Jahre redu­ziert. Art. 9 Abs. 1 BPG lau­tet neu wie folgt: „Ein befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis darf für eine Ver­trags­dauer von längs­tens drei Jah­ren geschlos­sen wer­den; dau­ert es län­ger, so gilt es als unbe­fris­tet. Ohne Unter­bruch anein­an­der­ge­reihte Arbeits­ver­hält­nisse gel­ten eben­falls nach drei Jah­ren als unbe­fris­tet.“ Abs. 2 von Art. 9 BPG hält fest, dass der Bun­des­rat für bestimmte Berufs­ka­te­go­rien Aus­nah­men vor­se­hen kann.

IV. Been­di­gungs­gründe

  1. Errei­chen des AHV-Alters 

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a aBPG endete das Arbeits­ver­hält­nis beim Bund ohne Kün­di­gung beim Errei­chen des AHV-Ren­ten­al­ters nach Arti­kel 21 AHVG17. Die gel­tende Rege­lung wird in Art. 10 Abs. 1 BPG über­nom­men und mit dem Hin­weis ergänzt, dass sie nur für unbe­fris­tete Ver­träge gilt. Befris­tete Ver­träge enden mit dem darin fest­ge­leg­ten Datum.

Nach Arti­kel 10 Abs. 3 aBPG konnte der Bun­des­rat das Rück­tritts­al­ter für bestimmte Per­so­nal­ka­te­go­rien sen­ken, und die Arbeit­ge­ber konn­ten in Ein­zel­fäl­len eine Beschäf­ti­gung über das ordent­li­che Rück­tritts­al­ter hin­aus vor­se­hen. Der neue Art. 10 Abs. 2 BPG dele­giert die bis­her auf den Bun­des­rat und die Arbeit­ge­ber ver­teil­ten Kom­pe­ten­zen aus­schliess­lich an die Arbeit­ge­ber. Diese kön­nen in gene­rell-abs­trak­ten Nor­men (Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen, GAV) für bestimmte Per­so­nal­ka­te­go­rien ein frü­he­res Rück­tritts­al­ter vor­se­hen (lit. a) oder die Beschäf­ti­gung über das ordent­li­che Rück­tritts­al­ter hin­aus vor­se­hen (lit b). Auf­grund der 6 Ent­wick­lung der Alters­py­ra­mide und des Arbeits­mark­tes, der bei vie­len Men­schen im Alter anhal­ten­den Arbeits­fä­hig­keit und des die­ser Revi­sion zugrunde lie­gen­den Fle­xi­bi­li­sie­rungs­ziels bedarf es eines sol­chen Rege­lungs- und Hand­lungs­spiel­raums. Er ermög­licht den Arbeit­ge­bern bzw. den Sozi­al­part­nern situa­tiv ange­mes­se­nes Han­deln. So kön­nen die Bedürf­nisse des Arbeits­mark­tes und des Betrie­bes sowie die indi­vi­du­el­len Gege­ben­hei­ten bes­ser berück­sich­tigt werden.

  1. Ordent­li­che Kündigungsgründe 

Bis anhin konn­ten die Arbeit­ge­ber ein Arbeits­ver­hält­nis nur aus einem in Art. 12 aBPG auf­ge­zähl­ten Grund ordent­lich (Abs. 6) oder aus­ser­or­dent­lich (Abs. 7) auf­lö­sen. Den Arbeit­ge­bern soll des­halb mehr Fle­xi­bi­li­tät ein­ge­räumt werden.

Art. 10 Abs. 3 lit. a‑f BPG nennt zwar die glei­chen Kün­di­gungs­gründe wie Art. 12 Abs. 6 aBPG. Die Auf­zäh­lung die­ser Kün­di­gungs­gründe ist aber neu nicht mehr abschlies­send zu ver­ste­hen. Eine Kün­di­gung kann daher auch aus einem ande­ren als in Art. 10 Abs. 3 BPG expli­zit auf­ge­führ­ten Grund erfol­gen, solange sie sach­lich hin­rei­chend begrün­det ist. Mit die­ser nicht abschlies­sen­den und damit auch offe­ne­ren Auf­zäh­lung erlaubt es Art. 10 Abs. 3 BPG dem Arbeit­ge­ber, die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses fle­xi­bler zu gestal­ten. Nach der Bot­schaft könne aber davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass nach wie vor haupt­säch­lich die im heu­ti­gen Recht gel­ten­den Auf­lö­sungs­gründe zur Anwen­dung gelan­gen werden.

Zu beach­ten bleibt aber, dass die staat­li­chen Organe unab­hän­gig vom Kün­di­gungs­grund bei ihrem Han­deln an die ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­prin­zi­pien gebun­den sind. Ins­be­son­dere sind sie ver­pflich­tet, das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot, das Will­kür­ver­bot und das Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­prin­zip zu respek­tie­ren. Selbst wenn die mög­li­chen Kün­di­gungs­gründe nun offe­ner defi­niert wer­den, sind dem Bund durch diese ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben also Schran­ken gesetzt.

Auf­fal­lend ist, dass bei der Auf­zäh­lung der bis­he­ri­gen Kün­di­gungs­gründe in Art. 10 Abs. 3 lit. a‑f BPG gene­rell dar­auf ver­zich­tet wird, die Mah­nung zu erwäh­nen. Die Aus­las­sung macht m.E. zwar Sinn, weil es unter dem Blick­win­kel eines gesetz­ge­be­ri­schen Kon­zepts kaum zu recht­fer­ti­gen wäre, für einige der bereits bis­her bestehen­den Kün­di­gungs­grün­den nach wie vor expli­zit eine Mah­nung zu ver­lan­gen, für die­je­ni­gen Kün­di­gungs­gründe hin­ge­gen, wel­che nicht expli­zit auf­ge­zählt wer­den, aber den­noch sach­lich begrün­det sind, auf das Erfor­der­nis einer Mah­nung zu ver­zich­ten. Die feh­lende Erwäh­nung einer Mah­nung darf aber nicht dar­über hin­weg­täu­schen, dass das Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­prin­zip auch künf­tig immer dann das Aus­spre­chen einer Mah­nung ver­langt, wenn eine sol­che als taug­li­ches Mit­tel erscheint, um den vom Arbeit­ge­ber ver­folg­ten Zweck zu erfül­len. Eine Kün­di­gung wird immer ultima ratio sein müs­sen. Das gilt selbst­ver­ständ­lich auch für eine Kün­di­gung aus sach­li­chen Grün­den, die nicht expli­zit in Art. 10 Abs. 3 BPG erwähnt sind. Die Bot­schaft hält denn auch fest, dass vor Erlass einer Kün­di­gung aus Grün­den, bei denen eine vor­gän­gige Mah­nung Sinn macht, eine sol­che aus­zu­spre­chen sei. Eine Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses werde immer als letzt­mög­li­che Mass­nahme in Betracht gezo­gen. Zuvor solle alles unter­nom­men wer­den, damit die Zusam­men­ar­beit fort­ge­setzt wer­den könne. Den betrof­fe­nen Ange­stell­ten müsse die Gele­gen­heit gebo­ten wer­den, sich ent­spre­chend zu ver­bes­sern. Die Mah­nung werde des­halb auch für eine Kün­di­gung aus sach­li­chen Grün­den ver­langt, die nicht expli­zit in Art. 10 Abs. 3 BPG erwähnt seien und für die eine vor­gän­gige Mah­nung Sinn mache. Eine Mah­nung werde dann not­wen­dig sein, wenn die ange­stellte Per­son durch ihr eige­nes Ver­hal­ten einen mög­li­chen Kün­di­gungs­grund nach Art. 10 Abs. 3 setze und die Mah­nung grund­sätz­lich geeig­net sei, eine Ände­rung des Ver­hal­tens herbeizuführen.

Anders als Art. 12 Abs. 6 aBPG sieht Art. 10 Abs. 3 BPG nicht vor, dass die im Gesetz auf­ge­zähl­ten Kün­di­gungs­gründe erst nach Ablauf der Pro­be­zeit zur Anwen­dung gelan­gen. Dar­aus aber zu schlies­sen, dass für die Been­di­gung von Arbeits­verträgen wäh­rend der Pro­be­zeit die Bestim­mun­gen und die dazu­ge­hö­rende Pra­xis des OR mass­ge­bend seien, ist unzutreffend5. Viel­mehr gel­ten die Grund­sätze staat­li­chen Han­delns auch wäh­rend der Pro­be­zeit. Dar­aus folgt, dass auch eine Kün­di­gung wäh­rend der Pro­be­zeit sach­lich gerecht­fer­tigt sein muss, wobei an die sach­li­che Begründ­etheit der Kün­di­gung aller­dings keine allzu hohen Anfor­de­run­gen zu stel­len sind.

  1. Aus­ser­or­dent­li­che Kündigungsgründe 

Art. 10 Abs. 4 BPG ver­langt für die frist­lose Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses „wich­tige“ Gründe, ver­zich­tet aber im Gegen­satz zu Art. 12 Abs. 7 aBPG dar­auf aus­zu­füh­ren, was unter einem wich­ti­gen Grund zu ver­ste­hen ist. In Anleh­nung an die bis­he­rige Pra­xis zu Art. 337 OR und Art. 12 Abs. 7 aBPG darf indes davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass als wich­ti­ger Grund für die frist­lose Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses auch künf­tig jeder Umstand gilt, bei des­sen Vor­han­den­sein der kün­di­gen­den Par­tei die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht mehr zuge­mu­tet wer­den darf6. Befris­tete Arbeits­ver­hält­nisse kön­nen auch ins­künf­tig nur aus wich­ti­gen Grün­den auf­ge­löst werden.

V. Kün­di­gungs­fris­ten 

Die Fris­ten für die ordent­li­che Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nach Art. 12 Abs. 2 und 3 aBPG wichen von jenen für die Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nach OR ab; sie waren län­ger. Mit den län­ge­ren Kün­di­gungs­fris­ten kom­pen­sierte der Gesetz­ge­ber beim Erlass des BPG ins­be­son­dere den Ver­zicht auf die Amts­dau­er­wahl. Der Gesetz­ge­ber ist nun indes der Ansicht, dass die län­ge­ren Fris­ten des BPG für die Ange­stell­ten oft nach­tei­lig seien, vor allem wenn sie sel­ber kün­di­gen, um eine andere Stelle anzu­tre­ten. Die lan­gen Fris­ten des BPG hemm­ten, so der Gesetz­ge­ber, die Fle­xi­bi­li­tät und die rasche Hand­lungs­fä­hig­keit der Vertragsparteien.

Aus die­sen Grün­den legt Art. 12 Abs. 1 BPG nur mehr die Höchst­dauer der Kün­di­gungs­frist vor. Sie beträgt nach Ablauf der Pro­be­zeit höchs­tens sechs Monate. Im Übri­gen wird die Rege­lung der Dauer der Kün­di­gungs­fris­ten den Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen über­las­sen (Art. 12 Abs. 2 BPG). Damit besteht die Mög­lich­keit, kür­zere Kün­di­gungs­fris­ten als bis­her fest­set­zen zu können.

Ana­log der heu­ti­gen Rege­lung wird die Länge der Kün­di­gungs­frist ins­be­son­dere vom Dienst­al­ter abhän­gig sein. Für Ange­stellte in Mono­pol­be­ru­fen wer­den beson­dere Kün­di­gungs­fris­ten bzw. Mass­nah­men geprüft und fest­ge­legt wer­den, die der spe­zi­el­len Situa­tion die­ser Per­so­nal­ka­te­go­rie Rech­nung tragen.

VI. Kündigungsverfahren/aufschiebende Wirkung

Bis­her erfolgte die Anfech­tung der Kün­di­gung dem Spe­zi­al­ver­fah­ren nach Art. 14 aBPG. Machte die gekün­digte Per­son gel­tend, die Kün­di­gung sei nich­tig, so musste der Arbeit­ge­ber die Beschwer­de­instanz anru­fen und die Gül­tig­keit der Kün­di­gung bele­gen, wenn er an ihr fest­hielt (Umkehr der Rol­len- und Beweis­last­ver­tei­lung). Bis zum Beschwer­de­ent­scheid musste er die Per­son wei­ter­be­schäf­ti­gen bezie­hungs­weise ihr eine zumut­bare andere Arbeit anbie­ten (was aller­dings in der Pra­xis eher der Aus­nah­me­fall als die Regel gewe­sen sein dürfte).

Das Spe­zi­al­an­fech­tungs­ver­fah­ren wird nun auf­ge­ho­ben. Die Anfech­tung der Kün­di­gungs­ver­fü­gung erfolgt neu im glei­chen Ver­fah­ren wie die Anfech­tung ande­rer arbeits­recht­li­cher Ver­fü­gun­gen nach Art. 34b BPG. Die Beschwerde gegen Ver­fü­gun­gen des Arbeit­ge­bers hat nach Art. 34a BPG nur noch dann auf­schie­bende Wir­kung, wenn die Beschwer­de­instanz dies anord­net. In der Kon­se­quenz muss der Arbeit­ge­ber den Ent­zug der auf­schie­ben­den Wir­kung damit nicht mehr begründen.

Diese Ände­rung ist fun­da­men­tal. Bis dato war die auf­schie­bende Wir­kung die Regel, deren Ent­zug die Aus­nahme. Dies bedeu­tete, dass der gekün­digte Ange­stellte wäh­rend des oft sehr lange dau­ern­den Beschwer­de­ver­fah­rens den Lohn wei­ter­hin erhielt. Bei Gut­heis­sung sei­ner Beschwerde musste er grund­sätz­lich wei­ter­be­schäf­tigt wer­den. Nur in Aus­nah­me­fäl­len erhielt er eine Ent­schä­di­gung. Die Ent­schä­di­gung konnte zusam­men mit der Lohn­fort­zah­lung wäh­rend des Beschwer­de­ver­fah­rens durch­aus zwei oder drei Jah­res­löhne aus­ma­chen. Indem nun der Ent­zug der auf­schie­ben­den Wir­kung die Regel, deren Ertei­lung die Aus­nahme wer­den soll, wird das bis­he­rige Kün­di­gungs­schutz­sys­tem mas­siv zu Unguns­ten des Ange­stell­ten geän­dert. Der Ange­stellte wird anders als bis­her wäh­rend der Dauer des Beschwer­de­ver­fah­rens, falls keine auf­schie­bende Wir­kung erteilt wird, kei­nen Lohn mehr erhal­ten. Er wird im Falle der Gut­heis­sung sei­ner Beschwerde von den Fäl­len in Art. 34c BPG abge­se­hen auch nicht mehr wei­ter beschäf­tigt, son­dern erhält statt­des­sen ins­ge­samt eine Ent­schä­di­gung von sechs Monats­löh­nen bis zu einem Jah­res­lohn (Art. 34b Abs. 2 BPG).

Bis­her konnte die betrof­fene Per­son die Ver­fü­gung bei der inter­nen Beschwer­de­instanz (Art. 35 aBPG) anfech­ten. Der Beschwer­de­ent­scheid die­ser Instanz konnte an das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt wei­ter­ge­zo­gen wer­den (Art. 36 aBPG). Gegen ein­zelne Ent­scheide des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts konnte Beschwerde beim Bun­des­ge­richt erho­ben wer­den, wenn sie Fra­gen der Gleich­stel­lung der Geschlech­ter betra­fen oder wenn zum Bei­spiel bei Kün­di­gun­gen der Streit­wert 15 000 Fran­ken über­stieg (vgl. Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Neu wer­den per­so­nal­recht­li­che Strei­tig­kei­ten direkt vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt beurteilt.

VII. Fol­gen der unrecht­mäs­si­gen Kündigung

Art. 34b Abs. 1 und 2 BPG regelt die Fol­gen der Gut­heis­sung der Beschwerde gegen eine Kün­di­gung. Im Vor­der­grund steht neu nun nicht mehr die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Ange­stell­ten, son­dern die Ent­schä­di­gung. Der Arbeit­ge­ber wird je nach dem Grund für die Gut­heis­sung zur Zah­lung einer Ent­schä­di­gung (Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG ), zur Fort­zah­lung des Loh­nes bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist oder des befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses im Falle einer unge­recht­fer­tig­ten frist­lo­sen Ent­las­sung (Art. 34b Abs. 1 lit. b BPG) oder zur Erstre­ckung des Arbeits­ver­hält­nis­ses im Falle einer Ver­let­zung von Kün­di­gungs­fris­ten (Art. 34b Abs. 1 lit. c BPG) ver­pflich­tet. Bezüg­lich der Ent­schä­di­gung nach Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG steckt Art. 34b Abs. 2 BPG für die Beschwer­de­instanz einen Rah­men von in der Regel min­des­tens 6 Monats­löh­nen und höchs­tens einem Jah­res­lohn ab. Die Höhe der Ent­schä­di­gung liegt damit über der­je­ni­gen des OR. Nach der Bot­schaft soll diese Bes­ser­stel­lung der Ange­stell­ten im Ver­gleich zum OR als Gegen­leis­tung für die Fle­xi­bi­li­sie­rung der Auf­lö­sung der Arbeits­ver­hält­nisse und den Ver­zicht auf die Wei­ter­be­schäf­ti­gung bei ungül­ti­ger Kün­di­gung ange­mes­sen sein. Es handle sich um ein bewuss­tes Abwei­chen vom OR. Zusätz­li­che Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 336a OR seien daher ausgeschlossen.

Die Wei­ter­be­schäf­ti­gung der ange­stell­ten Per­son ist dage­gen ledig­lich noch für bestimmte, vom Gesetz­ge­ber genau bezeich­nete Fälle vor­ge­se­hen (Art. 34c BPG). Das ist dann der Fall, wenn die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen wurde, weil die ange­stellte Per­son in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Mel­dung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstat­tet oder weil sie als Zeuge oder Zeu­gin aus­ge­sagt hat (Art. 34c Abs. 1 lit. a BPG). Wei­ter­be­schäf­tigt wer­den soll die ange­stellte Per­son auch dann, wenn sich die Kün­di­gung als miss­bräuch­lich im Sinne von Art. 336 OR erweist (Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG), wenn die Kün­di­gung wäh­rend eines nach Art. 336c Abs. 1 OR genann­ten Zeit­raums aus­ge­spro­chen wurde (Art. 34c Abs. 1 lit. c BPG) oder wenn die Kün­di­gung dis­kri­mi­nie­rend nach Art. 3 oder 4 des Gleich­stel­lungs­ge­set­zes vom 24. März 1995 ist (Art. 34c Abs. 1 lit. d BPG).

Eine Kün­di­gung gemäss Art. 34c Abs. 1 lit. a–d BPG stellt nach der gel­ten­den Pra­xis und Lehre einen schwer­wie­gen­den Ver­stoss gegen das gel­tende Recht dar. Aus die­sem Grund recht­fer­tigt es sich, dass die Ange­stell­ten bei der Gut­heis­sung einer Beschwerde gegen eine sol­che Kün­di­gung einen spe­zi­el­len Rechts­schutz genies­sen, der von Arti­kel 34b BPG abweicht. Die Ange­stell­ten kön­nen dabei wäh­len, ob sie beim bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber wei­ter­be­schäf­tigt wer­den bezie­hungs­weise die offe­rierte zumut­bare andere Arbeit anneh­men wol­len oder ob der Arbeit­ge­ber ihnen eine Ent­schä­di­gung aus­rich­ten soll. Die Ent­schä­di­gung wird durch die Beschwer­de­instanz unter Wür­di­gung aller Umstände fest­ge­legt. Sie soll in der Regel min­des­tens sechs Monats­löhne und höchs­tens einen Jah­res­lohn betra­gen (Art. 34c Abs. 2 BPG).

VIII. Fol­gen der recht­mäs­si­gen Kündigung

Bevor der Arbeit­ge­ber einer ange­stell­ten Per­son ohne deren Ver­schul­den kün­det, muss er nach Art. 19 Abs. 1 BPG wie bis anhin alle Mög­lich­kei­ten aus­schöp­fen, um ihr eine zumut­bare Wei­ter­be­schäf­ti­gung zu ermög­li­chen. Nach Abs. 19 Abs. 2 BPG unter­stützt der Arbeit­ge­ber das beruf­li­che Fort­kom­men einer ange­stell­ten Per­son, wenn er die­ser ohne deren Ver­schul­den kün­digt. Diese Unter­stüt­zungs­mass­nah­men kön­nen zusätz­lich zu der in Art. 19 Abs. 3–6 BPG gere­gel­ten Abgangs­ent­schä­di­gung gewährt wer­den. Unter­stüt­zung kann z.B. beim Wech­sel in einen ande­ren Arbeits­be­reich oder in eine selb­stän­dige Erwerbs­tä­tig­keit gewährt wer­den (Umschu­lung, Out­pla­ce­ment, Stel­len­ver­mitt­lung, Auf­träge usw.).

Der Arbeit­ge­ber rich­tet einer ange­stell­ten Per­son, der er ohne deren Ver­schul­den gekün­digt hat, eine Ent­schä­di­gung aus, wenn diese Per­son in einem Beruf arbei­tet, nach dem keine oder nur eine schwa­che Nach­frage besteht oder wenn das Arbeits­ver­hält­nis lange gedau­ert oder die Per­son ein bestimm­tes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 lit. a und b BPG). Die Höhe der Ent­schä­di­gung ent­spricht min­des­tens einem Monats­lohn und höchs­tens einem Jah­res­lohn (Art. 19 Abs. 5 BPG). Die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen legen den Rah­men für die Ent­schä­di­gung fest und regeln die Kür­zung, Auf­he­bung oder Rück­erstat­tung der Ent­schä­di­gung, wenn die betrof­fene Per­son ein ande­res Arbeits­ver­hält­nis ein­geht (Art. 19 Abs. 6 lit. a und b BPG).

Art. 19 Abs. 3–6 BPG gewährt den Arbeit­ge­bern Rege­lungs- und Hand­lungs­spiel­raum, damit sie die im Ein­zel­fall gege­be­nen Ver­hält­nisse berück­sich­ti­gen kön­nen. Ins­be­son­dere erhal­ten sie die Kom­pe­tenz, den Kreis der Anspruchs­be­rech­tig­ten durch Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zu erwei­tern (Art. 19 Abs. 4 BPG). Ebenso kön­nen die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men eine Ent­schä­di­gung vor­se­hen (Art. 19 Abs. 4 BPG). Diese Erwei­te­rung der Arbeit­ge­ber­kom­pe­ten­zen drängt sich nach der Bot­schaft zu einer Ände­rung des BPG auf, um vor allem die SBB und den ETH-Rat mit einer Hand­lungs­fä­hig­keit aus­zu­stat­ten, die ihrer Auto­no­mie entspricht.

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