Im Bun­des­per­so­nal­recht besteht im Falle einer miss­bräuch­li­chen Kün­di­gung ein Anspruch des Ange­stell­ten auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung (Art. 19 Abs. 1 BPG, Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG). Die Anfor­de­run­gen an die Miss­bräuch­lich­keit einer Kün­di­gung und damit an den Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung sind jedoch sehr hoch. Seit der Revi­sion des Bun­des­per­so­nal­ge­set­zes (1. Juli 2013) hat das Bun­des­ge­richt, soweit ersicht­lich, bis zum heu­ti­gen Datum noch in kei­nem ein­zi­gen Fall einen Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung bejaht, so auch nicht im Urteil vom 19. August 2015 (BGE 8C_334/2015). In die­sem Fall wurde eine Arbeit­neh­me­rin ohne sach­li­chen Grund ihrer Stelle als Assis­ten­tin des Insti­tuts­lei­ters ent­ho­ben, weil der neue Insti­tuts­lei­ter seine eigene Assis­ten­tin mit­brachte, danach frei­ge­stellt und schliess­lich ent­las­sen. Eine Miss­bräuch­lich­keit war darin nach Ansicht des Bun­des­ge­richts nicht zu erken­nen, weil die Arbeit­neh­me­rin mit Lohn­fort­zah­lung frei­ge­stellt und bei der wei­te­ren Stel­len­su­che unter­stützt wor­den sei.

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