Häu­fig ist zu hören, dass ein Konkurrenz­verbot ja sowieso nicht durch­setz­bar sei. In die­ser Abso­lut­heit ist diese Behaup­tung falsch. Der nach­fol­gende Auf­satz beschäf­tigt sich mit den Vor­aus­set­zun­gen eines gül­tig ver­ein­bar­ten Konkurrenzverbots.

Und ewig währt das Konkurrenzverbot

Das nach­ver­trag­li­che Konkurrenz­verbot wider­spricht dia­me­tral den Inter­es­sen des Arbeit­neh­mers, nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses sein Know-how auf dem Arbeits­markt anbie­ten zu kön­nen – kein Wun­der, dass Strei­tig­kei­ten rund um das Konkurrenz­verbot die Gerichte immer wie­der aufs neue beschäftigen.

Vor­aus­set­zun­gen des Konkurrenzverbots

Ein Konkurrenz­verbot kann selbst­ver­ständ­lich nur für eine kon­kur­ren­zie­rende Tätig­keit ver­ein­bart wer­den. Ein Kon­kur­renz­ver­hält­nis liegt dann vor, wenn alter und neuer Arbeit­ge­ber dem glei­chen Kun­den­kreis gleich­ar­tige Leis­tun­gen anbie­tet. Es schützt stets nur die Angebots‑, nicht aber die Nach­fra­ge­seite einer Unter­neh­mung. So kann also z.B. ein Arbeit­neh­mer trotz Konkurrenz­verbot mit dem Lie­fe­ran­ten des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers ein Arbeits­ver­hält­nis ein­ge­hen, ohne das Konkurrenz­verbot zu verletzen.

Ein Konkurrenz­verbot muss sodann schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Das bedeu­tet, dass der Arbeit­neh­mer die Ver­ein­ba­rung unter­zeich­nen muss. In die­sem Zusam­men­hang stellt sich etwa die Frage, ob ein Per­so­nal­re­gle­ment, wel­ches das Konkurrenz­verbot regelt, aber vom Arbeit­neh­mer nicht unter­zeich­net wurde, dem Schrifter­for­der­nis ent­spricht, wenn wenigs­tens der Arbeits­ver­trag, wel­cher auf das Regle­ment ver­weist, unter­zeich­net wor­den ist. Um Dis­kus­sio­nen die­ser Art zu ver­mei­den, emp­fiehlt es sich, das Konkurrenz­verbot im Arbeits­ver­trag sel­ber zu regeln.

Das Konkurrenz­verbot ist nur dann ver­bind­lich, wenn das Arbeits­ver­hält­nis dem Arbeit­neh­mer Ein­blick in den Kun­den­kreis oder in Fabri­ka­ti­ons- oder Geschäfts­ge­heim­nisse gewährt. Der Ein­blick in eine Kun­den­liste allein genügt aller­dings nicht. Es geht also nicht um die pure Kennt­nis der Namen und Adres­sen, son­dern um die indi­vi­du­el­len Merk­male eines Kun­den (z.B. Art und Umfang der Bestel­lun­gen, spe­zi­fi­sche Bedürf­nisse etc.). Des Wei­te­ren muss auch ein per­sön­li­cher Kon­takt zwi­schen dem Arbeit­neh­mer und dem Kun­den bestan­den haben. Die blosse Kennt­nis einer Kun­den­liste genügt nicht. Unter Fabri­ka­ti­ons- oder Geschäfts­ge­heim­nis­sen sind tech­ni­sche, orga­ni­sa­to­ri­sche oder finan­zi­elle Spe­zi­al­kennt­nisse zu ver­ste­hen, die geheim sind und die der Arbeit­ge­ber geheim hal­ten will. All­ge­mein zugäng­li­che und damit nicht mehr geheime Quel­len wie z.B. Bran­chen­wis­sen fal­len nicht unter das Geschäftsgeheimnis.

Die Ver­wen­dung der geheim­hal­tungs­wür­di­gen Infor­ma­tio­nen durch den Arbeit­neh­mer muss fer­ner geeig­net sein, einen erheb­li­chen Scha­den her­bei­zu­füh­ren. Es genügt ein Schä­di­gungs­po­ten­tial. Nicht erfor­der­lich ist, dass der Scha­den beim ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber auch tat­säch­lich eintritt.

Beschrän­kun­gen des Konkurrenzverbots

Das Gesetz ver­langt eine nach Ort, Zeit und Gegen­stand ange­mes­sene Begren­zung des Kon­kur­renz­ver­bots; die wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lungs­mög­lich­kei­ten eines Arbeit­neh­mers dür­fen nicht unbe­grenzt ein­ge­schränkt wer­den. Dies­be­züg­lich sind die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers an der Ein­hal­tung des Kon­kur­renz­ver­bots abzu­wä­gen gegen die­je­ni­gen des Arbeit­neh­mers auf seine wirt­schaft­li­chen Ent­fal­tungs­mög­lich­kei­ten. Ein über­mäs­si­ges Konkurrenz­verbot fällt indes nicht ein­fach dahin, son­dern wird vom Gericht auf das zuläs­sige Mass reduziert.

Weg­fall des Konkurrenzverbots

Als Grund­satz kann gel­ten: Kün­digt der Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis, bleibt das Konkurrenz­verbot bestehen bzw. ent­fal­tet nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses seine Wir­kung. Kün­digt der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis, fällt das Konkurrenz­verbot weg; der Arbeit­neh­mer darf kon­kur­ren­zie­rend tätig sein. Anders ist dann zu urtei­len, wenn die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch die eine Par­tei durch die andere ver­ur­sacht wor­den ist. Falls also z.B. ein Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis gekün­digt hat, weil der Arbeit­neh­mer sei­nen Ver­pflich­tun­gen nicht mehr nach­ge­kom­men ist, bleibt das Konkurrenz­verbot bestehen (sol­che Kon­stel­la­tio­nen füh­ren in Pro­zes­sen regel­mäs­sig zu Dis­kus­sio­nen und Beweisschwierigkeiten).

Und Zu guter Letzt

Häu­fig ist in der Pra­xis der Satz zu hören, dass Kon­kur­renz­ver­bote nichts wert sind, weil sie leicht umgan­gen wer­den könn­ten und von den Gerich­ten in vie­len Fäl­len nicht geschützt wür­den. In die­ser Abso­lut­heit stimmt diese Aus­sage nicht. Zwar hat das Gericht einen gros­sen Ermes­sens­spiel­raum bei der Beur­tei­lung eines Kon­kur­renz­ver­bots und neigt ten­den­zi­ell zu arbeit­neh­mer­schutz­freund­li­chen Urtei­len. Der Arbeit­ge­ber kann aber durch eine sorg­fäl­tig for­mu­lierte und auf den kon­kre­ten Fall abge­stimmte Ver­ein­ba­rung die Vor­aus­set­zun­gen dafür schaf­fen, dass das Konkurrenz­verbot vom Arbeit­neh­mer ein­ge­hal­ten bzw. des­sen Ver­let­zung ent­spre­chend sank­tio­niert wird.

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