Das Arbeits­zeug­nis gibt immer wie­der zu Dis­kus­sio­nen Anlass. Dies ist ver­ständ­lich, sind sie doch für das wei­tere beruf­li­che Fort­kom­men des Arbeit­neh­mers wich­tig. Nach­fol­gend seien des­halb die wich­tigs­ten Grund­sätze im Zusam­men­hang mit dem Arbeits­zeug­nis zusammengefasst.

Der Arbeit­neh­mer kann jeder­zeit vom Arbeit­ge­ber ein Zeug­nis ver­lan­gen, das sich nicht nur über die Art und Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses, son­dern auch über seine Leis­tun­gen und sein Ver­hal­ten aus­spricht (Art. 330a Abs. 1 OR). Ein sol­ches sog. qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis bzw. Voll­zeug­nis soll einer­seits das beruf­li­che Fort­kom­men des Arbeit­neh­mers för­dern und des­halb wohl­wol­lend for­mu­liert wer­den. Ande­rer­seits soll es künf­ti­gen Arbeit­ge­bern ein mög­lichst getreues Abbild von Tätig­keit, Leis­tung und Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers geben, wes­halb es grund­sätz­lich wahr und voll­stän­dig zu sein hat (BGE 136 III 510 E. 4.1 mit wei­te­ren Nach­wei­sen). Ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis darf und muss daher bezüg­lich der Leis­tun­gen des Arbeit­neh­mers auch nega­tive Tat­sa­chen erwäh­nen, soweit diese für seine Gesamt­be­ur­tei­lung erheb­lich sind. Bei unrich­ti­gem, unvoll­stän­di­gem oder zwei­deu­ti­gem Inhalt oder ande­ren Ver­stös­sen gegen Zeug­nis­grund­sätze steht dem Arbeit­neh­mer ein Berich­ti­gungs­an­spruch zu, den er not­falls auf dem Kla­ge­weg durch­set­zen kann, wobei der Arbeit­neh­mer einen neuen Text oder kon­krete Abän­de­rungs­vor­schläge in sein Rechts­be­geh­ren auf­neh­men muss. In Berich­ti­gungs­pro­zes­sen kom­men bereits vor­han­de­nen Zwi­schen­zeug­nis­sen und Mit­ar­bei­ter­be­ur­tei­lun­gen gros­ses Gewicht zu. Ver­schlech­te­run­gen im Schluss­zeug­nis gegen­über einem kurz zuvor aus­ge­stell­ten Zwi­schen­zeug­nis set­zen vor­aus, dass seit dem Zwi­schen­zeug­nis erheb­li­che Ände­run­gen ein­ge­tre­ten sind, die eine unter­schied­li­che Beur­tei­lung recht­fer­ti­gen. Obwohl der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich kei­nen Anspruch auf eine bestimmte For­mu­lie­rung hat und sich die Gerichte in Zurück­hal­tung bei sub­jek­ti­ven Aus­drü­cken in Zeug­nis­sen üben, blei­ben doch auch Wert­ur­teile grund­sätz­lich gericht­lich über­prüf­bar. Klein­li­che Kor­rek­tur­wün­sche an einem an sich zutref­fen­den Zeug­nis wer­den vom Gericht in der Regel aber zurückgewiesen.

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